RS OGH 2006/10/17 4Ob101/06s

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Norm

AktG §107 Abs3

Rechtssatz

Aktionäre, die sich nicht rechtzeitig angemeldet haben, müssen nicht zur Abstimmung zugelassen werden; im Einzelfall kann vom Anmeldungserfordernis abgesehen werden. Die Entscheidung darüber hat die Hauptversammlung zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 101/06s
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 101/06s
    Beisatz: Hier mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre. (T1); Veröff: SZ 2006/155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121479

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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