Norm
AktG §195Rechtssatz
Für die Anfechtung nach § 195 AktG ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit (nur) der protokollierte Wortlaut des angefochtenen Beschlusses maßgebend.Für die Anfechtung nach Paragraph 195, AktG ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit (nur) der protokollierte Wortlaut des angefochtenen Beschlusses maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121478Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009