RS OGH 2006/10/17 1Ob202/06x, 9Ob113/06t, 6Ob290/07a, 6Ob27/08a, 6Ob99/08i, 6Ob106/08v, 6Ob140/08v,

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Norm

AußStrG 2005 §143 ff
AußStrG 2005 §203 Abs7
AußStrG 2005 §205

Rechtssatz

Die Übergangsbestimmung des § 205 AußStrG betrifft trotz ihrer uneingeschränkten Formulierung nur die besonderen Regeln der §§ 143 bis 185 AußStrG zum Verlassenschaftsverfahren im III. Hauptstück des Gesetzes; demnach bleiben die Übergangsbestimmungen zum I. Hauptstück des Gesetzes unberührt und sind gemäß § 203 Abs 7 AußStrG die neuen Regeln über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt; dies bezieht sich auch auf die Anfechtbarkeitsregeln (so schon: 6 Ob 76/06d, 6 Ob 55/06s und 8 Ob 6/06z).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121471

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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