RS OGH 2018/3/22 1Ob202/06x, 9Ob113/06t, 6Ob290/07a, 6Ob27/08a, 6Ob99/08i, 6Ob106/08v, 6Ob140/08v, 6

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Norm

AußStrG 2005 §143 ff
AußStrG 2005 §203 Abs7
AußStrG 2005 §205

Rechtssatz

Die Übergangsbestimmung des § 205 AußStrG betrifft trotz ihrer uneingeschränkten Formulierung nur die besonderen Regeln der §§ 143 bis 185 AußStrG zum Verlassenschaftsverfahren im III. Hauptstück des Gesetzes; demnach bleiben die Übergangsbestimmungen zum I. Hauptstück des Gesetzes unberührt und sind gemäß § 203 Abs 7 AußStrG die neuen Regeln über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt; dies bezieht sich auch auf die Anfechtbarkeitsregeln (so schon: 6 Ob 76/06d, 6 Ob 55/06s und 8 Ob 6/06z).Die Übergangsbestimmung des Paragraph 205, AußStrG betrifft trotz ihrer uneingeschränkten Formulierung nur die besonderen Regeln der Paragraphen 143 bis 185 AußStrG zum Verlassenschaftsverfahren im römisch drei. Hauptstück des Gesetzes; demnach bleiben die Übergangsbestimmungen zum römisch eins. Hauptstück des Gesetzes unberührt und sind gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG die neuen Regeln über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt; dies bezieht sich auch auf die Anfechtbarkeitsregeln (so schon: 6 Ob 76/06d, 6 Ob 55/06s und 8 Ob 6/06z).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121471

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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