RS OGH 2024/6/25 1Ob128/06i; 3Ob25/11i; 10ObS34/16x; 8Ob62/16z; 1Ob33/18m; 7Ob12/21x; 7Ob152/21k; 10

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Norm

ZPO §41
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist eine Vertagungsbitte, da die Verhinderung des Parteienvertreters einen allein im Bereich dieser Partei gelegenen Umstand darstellt, der nicht zu einer Kostenbelastung des Prozessgegners führen darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121621

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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