RS OGH 2017/1/26 9ObA131/05p, 8ObA74/10f, 1Ob195/14d, 9ObA106/15a, 9ObA13/16a

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Veröffentlicht am 18.10.2006
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Norm

EG-RL 2000/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 allg
VBG §32 Abs2 Z7
  1. VBG § 32 heute
  2. VBG § 32 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. VBG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. VBG § 32 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  5. VBG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. VBG § 32 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  7. VBG § 32 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  8. VBG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  9. VBG § 32 gültig von 01.07.1961 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1961

Rechtssatz

Es liegt keine Diskriminierung auf Grund des Alters vor, wenn ein Vertragsbediensteter nach Erreichen des 65. Lebensjahres gekündigt wird.

Entscheidungstexte

  • RS0121536">9 ObA 131/05p
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 131/05p
    Veröff: SZ 2006/158
  • RS0121536">8 ObA 74/10f
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 ObA 74/10f
    Auch
  • RS0121536">1 Ob 195/14d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 195/14d
    Vgl auch; Beisatz: Wird eine Bewerbung auf eine zu besetzende Planstelle eines Richters (hier: des Bundesverwaltungsgerichts) unter Hinweis auf sein Lebensalter und die Bestimmung des § 99 RStDG nicht berücksichtigt, liegt weder eine Altersdiskriminierung nach österreichischem Verfassungsrecht noch nach dem Recht der Europäischen Union vor. (T1)
    Beisatz: Mit Darstellung der Judikatur des EuGH, des VwGH und des OGH. (T2)
  • RS0121536">9 ObA 106/15a
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 ObA 106/15a
    Auch; Beisatz: Eine Kündigung aufgrund der allgemeinen Kündigungspolitik, Arbeitnehmer grundsätzlich vor Erreichen des Regelpensionsalters zu kündigen, wenn ein Anspruch auf eine bestimmte Form der (vorzeitigen) Alterspension besteht, stellt grundsätzlich eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. (T3)
    Beisatz: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Regelung, die die Kündigung eines Arbeitnehmers vor Erreichung des Regelpensionsalters vorsieht, schon deshalb sozial gerechtfertigt ist, weil der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Korridorpension oder eine Pension bei langer Versicherungsdauer hat. (T4)
    Beisatz: Wirtschaftliche Gründe können eine Diskriminierung nicht rechtfertigen. Das Bestreben, im Rahmen von unternehmerisch erforderlichen Einsparungen durch Kündigungen eine sozial ausgewogene Auswahl zu treffen, indem Mitarbeiter ausgewählt werden, die sozial abgesichert sind, kann allerdings als legitim angesehen werden. (T5)
    Beisatz: Es entspricht einem angemessenen und erforderlichen Gesamtkonzept, das die Interessen aller, auch älterer Arbeitnehmer ausgewogen berücksichtigt, nicht, wenn gezielt alte, weil teure Personen gekündigt werden, ohne in jedem Einzelfall eine soziale Abwägung vorzunehmen. (T6)
  • RS0121536">9 ObA 13/16a
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 13/16a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121536

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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