Norm
BIG-Gesetz §38Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat die haftungsrechtliche Gleichstellung von Bund und Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG) für deliktische Ansprüche Dritter in § 38 BundesimmobilienG zum Ausdruck gebracht, indem er die solidarische Haftung des Bundes und der BIG für den Fall statuierte, dass der vor dem Eigentumserwerb der BIG eingetretene Schaden erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht wird.Der Gesetzgeber hat die haftungsrechtliche Gleichstellung von Bund und Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG) für deliktische Ansprüche Dritter in Paragraph 38, BundesimmobilienG zum Ausdruck gebracht, indem er die solidarische Haftung des Bundes und der BIG für den Fall statuierte, dass der vor dem Eigentumserwerb der BIG eingetretene Schaden erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121426Im RIS seit
18.11.2006Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011