RS OGH 2008/5/29 2Ob75/06b, 2Ob38/08i

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Veröffentlicht am 19.10.2006
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Norm

BIG-Gesetz §38

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die haftungsrechtliche Gleichstellung von Bund und Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG) für deliktische Ansprüche Dritter in § 38 BundesimmobilienG zum Ausdruck gebracht, indem er die solidarische Haftung des Bundes und der BIG für den Fall statuierte, dass der vor dem Eigentumserwerb der BIG eingetretene Schaden erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht wird.Der Gesetzgeber hat die haftungsrechtliche Gleichstellung von Bund und Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG) für deliktische Ansprüche Dritter in Paragraph 38, BundesimmobilienG zum Ausdruck gebracht, indem er die solidarische Haftung des Bundes und der BIG für den Fall statuierte, dass der vor dem Eigentumserwerb der BIG eingetretene Schaden erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121426

Im RIS seit

18.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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