Norm
AO §46 Abs4Rechtssatz
Zweck des § 46 Abs 4 AO ist, leichtfertige und erpresserische Bestreitungen des Ausgleichsschuldners zu verhindern oder zumindest unschädlich zu machen.Zweck des Paragraph 46, Absatz 4, AO ist, leichtfertige und erpresserische Bestreitungen des Ausgleichsschuldners zu verhindern oder zumindest unschädlich zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121363Dokumentnummer
JJR_20061019_OGH0002_0030OB00157_06V0000_001