RS OGH 2025/5/27 7Ob199/06z; 1Ob75/25y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2006
beobachten
merken

Norm

AußStrG 2005 §97

Rechtssatz

Wird in der ausländischen Entscheidung neben dem Scheidungsausspruch noch über andere (vermögensrechtliche Angelegenheiten) entschieden, so kann der Scheidungsausspruch allein nach § 97 AußStrG anerkannt werden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.Wird in der ausländischen Entscheidung neben dem Scheidungsausspruch noch über andere (vermögensrechtliche Angelegenheiten) entschieden, so kann der Scheidungsausspruch allein nach Paragraph 97, AußStrG anerkannt werden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.

Entscheidungstexte

  • RS0121413">7 Ob 199/06z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 199/06z
  • RS0121413">1 Ob 75/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 1 Ob 75/25y
    vgl; Beisatz: § 97 Abs 1 AußStrG bezieht sich ausdrücklich nur auf Entscheidungen über die Trennung, Ehescheidung oder Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, weshalb diese Bestimmung für Aufteilungsentscheidungen nicht einschlägig ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121413

Im RIS seit

23.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten