RS OGH 2006/10/24 10ObS149/06v, 10ObS3/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2006
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Norm

ASVG §86 Abs3
GSVG §55 Abs2 Z2 litb

Rechtssatz

Für den Anfall der Leistung ist letztlich die vollständige Aufgabe einer bestimmten Tätigkeit entscheidend ist; das Anknüpfen an das aufrechte Dienstverhältnis hat - wie die Bezugnahme auf Änderungskündigungen zeigt - die Bedeutung, dass bei unverändertem Aufrechtbleiben des Dienstvertrages keine Gewähr besteht, dass die bisherige Tätigkeit nicht weiterhin verrichtet wird bzw sogar verrichtet werden muss. Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses wird von der Judikatur nur dann nicht gefordert, wenn sich das Tätigkeitsfeld so ändert, dass keine kalkülsüberschreitenden Tätigkeiten mehr zu verrichten sind.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 149/06v
    Entscheidungstext OGH 24.10.2006 10 ObS 149/06v
    Veröff: SZ 2006/162
  • 10 ObS 3/21w
    Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 ObS 3/21w
    nur: Für den Anfall der Leistung ist letztlich die vollständige Aufgabe einer bestimmten Tätigkeit entscheidend. (T1)
    Beisatz: Hier: § 55 Abs 2 Z 2 lit b GSVG. (T2)
    Beisatz: Eine im Sinne des § 55 Abs 2 Z 2 lit b GSVG (vollständige) Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit, die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgeblich war, liegt in den Fällen des § 2 Abs 1 Z 1 GSVG nur vor, wenn die faktische Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit mit der Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einher geht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121574

Im RIS seit

23.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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