Norm
FrG §104Rechtssatz
Wenngleich die Tathandlung sowohl des § 104 FrG (seit der Novelle BGBl I 34/2000) als auch des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen § 114 FPG - neben den sonstigen Strafbarkeitsvoraussetzungen - in der Förderung der rechtswidrigen Einreise (oder nach § 114 FPG auch der Durchreise) eines Fremden in (durch) einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs besteht, ändert dies nichts daran, dass es zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit eines der Anknüpfungskriterien der §§ 62 bis 65 StGB bedarf. Eine strafgerichtliche Verfolgung von Auslandstaten der in Rede stehenden Art, die von Ausländern begangen werden, kommt im Inland in einem solchen Fall nur unter den Voraussetzungen des § 65 Abs 1 Z 2 StGB (Unzulässigkeit der Auslieferung, mangelndes Auslieferungsersuchen des betroffenen Staates trotz österreichischen Anbots [§ 28 ARHG, § 17 EU-JZG]) in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121422Dokumentnummer
JJR_20061110_OGH0002_0120OS00111_06Z0000_001