RS OGH 2006/11/14 10Ob59/06h, 1Ob211/16k, 3Ob41/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2006
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Norm

ABGB §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 Bd

Rechtssatz

Monatliche Fahrtkosten in einer Höhe von ca EUR 140,-- sind als überdurchschnittlich anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 59/06h
    Entscheidungstext OGH 14.11.2006 10 Ob 59/06h
    Beisatz: Die Fahrtkosten sind nicht in ihrer gesamten Höhe abzugsfähig, weil die durchschnittlichen Fahrtkosten, die jedem Arbeitnehmer entstehen, bereits in die Höhe der Prozentsätze Eingang gefunden haben. Hinsichtlich der Höhe des Abzuges für den gefahrenen Kilometer erscheint ein Ansatz in Höhe der Hälfte des amtlichen Kilometergeldes angemessen. (T1)
  • 1 Ob 211/16k
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 211/16k
    Vgl; Beisatz: Keinesfalls können die abzugsfähigen Fahrtkosten generell mit dem amtlichen Kilometergeld gleichgesetzt werden (so schon 2 Ob 150/02a; 7 Ob 344/98h). (T2)
  • 3 Ob 41/17a
    Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 41/17a
    Auch; Beisatz: Reduktion der Bemessungsgrundlage um die Hälfte des amtlichen Kilometergeldes iHv 486,- EUR monatlich abzüglich der fiktiven Kosten einer Nahverkehrskarte im Einzelfall vertretbar. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121470

Im RIS seit

14.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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