RS OGH 2022/12/21 5Ob164/06p, 5Ob242/09p, 5Ob29/12v, 5Ob84/13h, 5Ob262/15p, 5Ob135/22x

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Rechtssatz

§ 4 Abs 3 WEG 2002 führt zu einer solidarischen Haftung in der Hauptsache. Das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaft geht aber über eine formelle Streitgenossenschaft nicht hinaus. Ein Fall des § 43 Abs 2 AußStrG liegt nicht vor.Paragraph 4, Absatz 3, WEG 2002 führt zu einer solidarischen Haftung in der Hauptsache. Das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaft geht aber über eine formelle Streitgenossenschaft nicht hinaus. Ein Fall des Paragraph 43, Absatz 2, AußStrG liegt nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121465

Im RIS seit

14.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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