RS OGH 2006/11/14 5Ob164/06p, 5Ob242/09p, 5Ob29/12v, 5Ob84/13h, 5Ob262/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2006
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Norm

AußStrG 2005 §43 Abs2
WEG 2002 §4 Abs3

Rechtssatz

§ 4 Abs 3 WEG 2002 führt zu einer solidarischen Haftung in der Hauptsache. Das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaft geht aber über eine formelle Streitgenossenschaft nicht hinaus. Ein Fall des § 43 Abs 2 AußStrG liegt nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 164/06p
    Entscheidungstext OGH 14.11.2006 5 Ob 164/06p
  • 5 Ob 242/09p
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 242/09p
    Vgl; Beisatz: § 4 Abs 3 WEG statuiert eine solidarische Haftung sowohl des Wohnungseigentümervermieters als auch der Eigentümergemeinschaft. (T1)
    Beisatz: Ansprüche eines Mieters, die auf konkrete Leistungen des Vermieters gerichtet sind und deren unmittelbare Erfüllung eine Verfügungsberechtigung im weiteren Sinn über die gesamte Liegenschaft voraussetzt, kann der „Altmieter“ ungeachtet der Rechtsstellung des Wohnungseigentümers als Vermieter (§ 4 Abs 1 WEG) auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend machen. (T2)
  • 5 Ob 29/12v
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 29/12v
    nur: § 4 Abs 3 WEG führt zu einer solidarischen Haftung in der Hauptsache. (T3)
    Beisatz: Dies wurde auch für ein Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG zur Durchsetzung von Erhaltungspflichten ausgesprochen. (T4)
  • 5 Ob 84/13h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 84/13h
    Auch
  • 5 Ob 262/15p
    Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 262/15p
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121465

Im RIS seit

14.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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