RS OGH 2023/2/21 10ObS164/06z; 10ObS55/07x; 10ObS25/08m; 7Ob79/08f; 10ObS43/12i; 10ObS54/15m; 10ObS1

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Norm

ASGG §74
ASVG §103
  1. ASVG § 103 heute
  2. ASVG § 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  4. ASVG § 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. ASVG § 103 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. ASVG § 103 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. ASVG § 103 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986

Rechtssatz

Vom Arbeits- und Sozialgericht kann über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen gemäß § 103 Abs 1 Z 1 ASVG nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Sollte die Voraussetzung für die richterliche Entscheidungsbefugnis, dass die Beitragsschuld unbestritten oder im Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt ist, nicht vorliegen, hat das Erstgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des § 74 ASGG zur Klärung der Beitragsschuld des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt zu unterbrechen. Die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist daher als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen und es ist hierüber die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten beziehungsweise zu veranlassen und deren Ergebnis dem gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen.Vom Arbeits- und Sozialgericht kann über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Sollte die Voraussetzung für die richterliche Entscheidungsbefugnis, dass die Beitragsschuld unbestritten oder im Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt ist, nicht vorliegen, hat das Erstgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des Paragraph 74, ASGG zur Klärung der Beitragsschuld des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt zu unterbrechen. Die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist daher als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen und es ist hierüber die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten beziehungsweise zu veranlassen und deren Ergebnis dem gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen.

Entscheidungstexte

  • RS0121466">10 ObS 164/06z
    Entscheidungstext OGH 14.11.2006 10 ObS 164/06z
    Veröff: SZ 2006/167
  • RS0121466">10 ObS 55/07x
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 ObS 55/07x
    Auch; nur: Sollte die Voraussetzung für die richterliche Entscheidungsbefugnis, dass die Beitragsschuld unbestritten oder im Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt ist, nicht vorliegen, hat das Erstgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des § 74 ASGG zur Klärung der Beitragsschuld des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt zu unterbrechen. (T1)
  • RS0121466">10 ObS 25/08m
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 ObS 25/08m
    Auch; nur T1
  • RS0121466">7 Ob 79/08f
    Entscheidungstext OGH 23.04.2008 7 Ob 79/08f
    Vgl; Beisatz: Hier: Feststellung der Unwirksamkeit einer Aufrechnung mit und gegen Forderungen, über die im Verwaltungsverfahren zu entscheiden war. (T2)
  • RS0121466">10 ObS 43/12i
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 43/12i
    Auch
    Veröff: SZ 2012/61
  • RS0121466">10 ObS 54/15m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 54/15m
    Auch
  • RS0121466">10 ObS 120/22b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 ObS 120/22b
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121466

Im RIS seit

14.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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