RS OGH 2023/2/21 10ObS164/06z; 10ObS55/07x; 10ObS25/08m; 7Ob79/08f; 10ObS43/12i; 10ObS54/15m; 10ObS1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2006
beobachten
merken

Norm

ASGG §74
ASVG §103
  1. ASVG § 103 heute
  2. ASVG § 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  4. ASVG § 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. ASVG § 103 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. ASVG § 103 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. ASVG § 103 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986

Rechtssatz

Vom Arbeits- und Sozialgericht kann über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen gemäß § 103 Abs 1 Z 1 ASVG nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Sollte die Voraussetzung für die richterliche Entscheidungsbefugnis, dass die Beitragsschuld unbestritten oder im Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt ist, nicht vorliegen, hat das Erstgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des § 74 ASGG zur Klärung der Beitragsschuld des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt zu unterbrechen. Die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist daher als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen und es ist hierüber die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten beziehungsweise zu veranlassen und deren Ergebnis dem gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen.Vom Arbeits- und Sozialgericht kann über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Sollte die Voraussetzung für die richterliche Entscheidungsbefugnis, dass die Beitragsschuld unbestritten oder im Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt ist, nicht vorliegen, hat das Erstgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des Paragraph 74, ASGG zur Klärung der Beitragsschuld des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt zu unterbrechen. Die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist daher als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen und es ist hierüber die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten beziehungsweise zu veranlassen und deren Ergebnis dem gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121466

Im RIS seit

14.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten