Norm
MRG idF 3.WÄG §16 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Mieter hat spätestens im Zeitpunkt der Übergabe des Bestandobjektes den Umstand zu rügen, dass die Vereinbarung eines Hauptmietzinses in Höhe von 8 % des Nettoumsatzes des Mieters gegen das Angemessenheitsgebot des § 16 Abs 1 MRG verstößt, und klarzustellen, dass er sich die Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses vorbehält, wenn der ziffernmäßig vorgeschriebene Betrag die Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG übersteigt. Die bedingungslos aufrecht erhaltene Zustimmung zum geforderten Hauptmietzins läuft der Rügeobliegenheit zuwider.Der Mieter hat spätestens im Zeitpunkt der Übergabe des Bestandobjektes den Umstand zu rügen, dass die Vereinbarung eines Hauptmietzinses in Höhe von 8 % des Nettoumsatzes des Mieters gegen das Angemessenheitsgebot des Paragraph 16, Absatz eins, MRG verstößt, und klarzustellen, dass er sich die Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses vorbehält, wenn der ziffernmäßig vorgeschriebene Betrag die Angemessenheitsgrenze des Paragraph 16, Absatz eins, MRG übersteigt. Die bedingungslos aufrecht erhaltene Zustimmung zum geforderten Hauptmietzins läuft der Rügeobliegenheit zuwider.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121464Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009