RS OGH 2006/11/15 9Ob121/06v

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Veröffentlicht am 15.11.2006
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Norm

ABGB §140 Aa
IPRG §25

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch eines deutschen Staatsangehörigen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Österreich verlegt hat, richtet sich gemäß Art 1 Haager Unterhaltsstatutabkommen nach österreichischem Recht. Deutsches Kindergeld ist dann auch nach Eintritt der Volljährigkeit auch unter Berücksichtigung seiner Zweckbestimmung auf den Unterhaltsanspruch nur zur Hälfte anzurechnen. Nach dem auf den

21. Geburtstag folgenden Fälligkeitstermin ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 IPRG der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht zu bemessen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121538

Dokumentnummer

JJR_20061115_OGH0002_0090OB00121_06V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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