RS OGH 2006/11/21 4Ob184/06x, 4Ob249/06f, 4Ob133/07y, 17Ob23/09w, 4Ob91/12d, 4Ob211/19m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2006
beobachten
merken

Norm

UWG §1 A
UWG §1 C1
UWG §1 C2
UWG §7 H

Rechtssatz

Behauptet der Verwarnende gegenüber dem (vermeintlichen) primären Verletzer unberechtigt eine Schutzrechtsverletzung durch den Verwarnten und durch einen Dritten, so kann sowohl ein Anspruch nach § 1 UWG als auch ein Anspruch nach § 7 UWG begründet sein. Der Erklärungsempfänger kann gestützt auf § 1 UWG Unterlassung verlangen, wenn der Sittenwidrigkeitstatbestand erfüllt ist, der Dritte kann nach § 7 UWG vorgehen. Die beiden Ansprüche schließen einander nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 184/06x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 184/06x
    Veröff: SZ 2006/170
  • 4 Ob 249/06f
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 249/06f
    Auch; Beisatz: Behauptet der Warnende, dass ein anderes Unternehmen als der Erklärungsempfänger in ein Schutzrecht eingreife, so liegt darin eine Tatsachenbehauptung in Bezug auf dieses andere Unternehmen, die iSd § 7 UWG geeignet ist, den Kredit oder den Betrieb dieses Unternehmens zu schädigen. (T1)
  • 4 Ob 133/07y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 133/07y
    Auch: Bem: Mit Ausführungen zu den beiden Fallgruppen von Schutzrechtsverwarnungen (gegenüber angeblichem Verletzer/gegenüber Dritten). (T2); Veröff: SZ 2007/120
  • 17 Ob 23/09w
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 17 Ob 23/09w
    Vgl; Bem wie T2
  • 4 Ob 91/12d
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 91/12d
    Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79
  • 4 Ob 211/19m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 211/19m
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Wird ein Dritter auf eine Störung eines Mitbewerbers hingewiesen, liegt eine sog „Abnehmerverwarnung“ vor. Diese wird so bezeichnet, weil sie sich idR an tatsächliche oder potenzielle Abnehmer wendet. In diesem Fall kommt als lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlage § 7 UWG in Betracht, denn diese Norm soll Mitbewerber davor schützen, gegenüber Dritten in unzutreffender Weise schlecht gemacht zu werden. Allerdings gibt es keinen Grund, § 7 UWG auf Äußerungen gegenüber Personen zu beschränken, die eine (angeblich) in Schutzrechte eingreifende Ware im engeren Sinn „abnehmen“. Vielmehr erfasst diese Bestimmung jede (unwahre) Tatsachenbehauptung über geschäftliche Verhältnisse, die im konkreten Fall zu einem Schaden für den Kredit oder den Betrieb des davon Betroffenen führen kann. (T3)
    Beisatz: Eine Schutzrechtsverwarnung ist eine Tatsachenbehauptung, wenn der Sachverhalt unrichtig dargestellt ist. Ist aber der Sachverhalt richtig wiedergegeben und lediglich die rechtliche Bewertung (über das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung), also die Subsumtion, unzutreffend, liegt ein bloßes Werturteil vor. (T4)

Schlagworte

Schutzrechtsverwarnung, Patenteingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121541

Im RIS seit

21.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten