Norm
RAO §8 Abs2Rechtssatz
Die Vorschriften über das Vertretungsmonopol der österreichischen Rechtsanwälte gelten in Österreich; sie sind auf Tätigkeiten im Ausland, wie die Gründung einer „Limited" in Großbritannien und damit zusammenhängende Beratungsleistungen sowie die Übermittlung der Urkunden an den (österreichischen) Klienten, nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
WinkelschreibereiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121690Im RIS seit
21.11.2006Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026