RS OGH 2006/11/21 4Ob196/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2006
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Norm

ASVG §131 Abs1
UWG §1 C2

Rechtssatz

Das Sachleistungsprinzip rechtfertigt es nicht, eine Honoraruntergrenze, etwa in Höhe des Vertragsärztetarifs, anzunehmen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Kostenerstattung und den sich daraus für Wahlärzte ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen ist keine Preisregelung abzuleiten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 196/06m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 196/06m
    Beisatz: Hier erbrachte ein Ambulatorium ohne Kassenvertrag mit den Gebietskrankenkassen seine Leistungen zu einem herabgesetzten Entgelt, dessen Höhe nur dem Kostenerstattungsanspruch der behandelten Patienten gegen den jeweiligen Krankenversicherungsträger entspricht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121498

Dokumentnummer

JJR_20061121_OGH0002_0040OB00196_06M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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