Norm
ASVG §131 Abs1Rechtssatz
Das Sachleistungsprinzip rechtfertigt es nicht, eine Honoraruntergrenze, etwa in Höhe des Vertragsärztetarifs, anzunehmen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Kostenerstattung und den sich daraus für Wahlärzte ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen ist keine Preisregelung abzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121498Dokumentnummer
JJR_20061121_OGH0002_0040OB00196_06M0000_001