RS OGH 2006/11/21 4Ob184/06x, 17Ob23/09w, 4Ob91/12d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2006
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Norm

UWG §1 A
UWG §1 C1
UWG §1 C2
UWG §7 H

Rechtssatz

Beschränkt sich eine Verwarnung auf die Behauptung, der Empfänger der Erklärung greife in ein Schutzrecht des Erklärenden ein, so kann sich ein Unterlassungsanspruch nur aus § 1 UWG (oder allenfalls aus § 1295 Abs 2 ABGB) ergeben. Denn § 7 UWG soll Mitbewerber nur davor schützen, Dritten gegenüber in unzutreffender Weise schlecht gemacht zu werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 184/06x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 184/06x
    Veröff: SZ 2006/170
  • 17 Ob 23/09w
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 17 Ob 23/09w
    Auch; nur: Beschränkt sich eine Verwarnung auf die Behauptung, der Empfänger der Erklärung greife in ein Schutzrecht des Erklärenden ein, so kann sich ein Unterlassungsanspruch nur aus § 1 UWG (oder allenfalls aus § 1295 Abs 2 ABGB) ergeben. (T1); Beisatz: Behauptet der Warnende demgegenüber, dass ein anderes Unternehmen als der Erklärungsempfänger in ein Schutzrecht eingreife, so liegt darin eine Tatsachenbehauptung in Bezug auf dieses andere Unternehmen, die iSd § 7 UWG geeignet ist, den Kredit oder den Betrieb dieses Unternehmens zu schädigen. (T2)
  • 4 Ob 91/12d
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 91/12d
    Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79

Schlagworte

Schutzrechtsverwarnung, Patenteingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121542

Im RIS seit

21.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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