RS OGH 2007/4/17 4Ob188/06k, 10Ob24/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2006
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §27d
KSchG allg
Wr BehindertenG §24
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 27d heute
  2. KSchG § 27d gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. KSchG § 27d gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. KSchG § 27d gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2004

Rechtssatz

Heimunterbringung iSd § 24 Abs 1 WBHG ist eine Leistung der Sozialhilfe, auf die ein öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch besteht und über die mit Bescheid abgesprochen wird. Bedient sich der Sozialhilfeträger zur Heimunterbringung eines Dritten und vereinbart dieser mit dem Betroffenen über die Grundversorgung hinausgehende Zusatzleistungen, so tritt der Betroffene regelmäßig in eine privatrechtliche Beziehung zum Heimträger. Dieses Rechtsverhältnis unterliegt den heimvertragsrechtlichen Bestimmungen des KSchG.Heimunterbringung iSd Paragraph 24, Absatz eins, WBHG ist eine Leistung der Sozialhilfe, auf die ein öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch besteht und über die mit Bescheid abgesprochen wird. Bedient sich der Sozialhilfeträger zur Heimunterbringung eines Dritten und vereinbart dieser mit dem Betroffenen über die Grundversorgung hinausgehende Zusatzleistungen, so tritt der Betroffene regelmäßig in eine privatrechtliche Beziehung zum Heimträger. Dieses Rechtsverhältnis unterliegt den heimvertragsrechtlichen Bestimmungen des KSchG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Heimvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121569

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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