RS OGH 2006/11/21 4Ob194/06t, 4Ob204/07i, 4Ob79/12i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2006
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Norm

UWG §14 B3
ZÄKG §34
ZÄKG §35

Rechtssatz

Die Führung von Wettbewerbsprozessen ist in der beispielsweisen Aufzählung des § 35 Abs 2 und 3 ZÄKG nicht enthalten. Sie mag durchaus eine weitere Aufgabe der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung sein, es bedarf aber der Übertragung mittels Beschlusses des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer, damit die jeweilige Landeszahnärztekammer berechtigt ist, diese Aufgabe im eigenen Namen wahrzunehmen. Nur soweit sie berechtigt ist, die ihr übertragenen Angelegenheiten im eigenen Namen wahrzunehmen, kommt einer Landeszahnärztekammer gemäß § 34 Abs 2 ZÄKG Rechtspersönlichkeit zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Klagelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121556

Im RIS seit

21.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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