RS OGH 2006/11/21 4Ob188/06k, 10Ob24/07p, 7Ob22/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2006
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Norm

Wr BehindertenG §24
Wr BehindertenG §43 Abs4
ABGB §879 ABs3 E
KSchG §27d Abs1 Z6

Rechtssatz

Eine Entgeltspflicht des Betroffenen gegenüber dem Heimträger besteht nur für Zusatzleistungen, die über die vom Sozialhilfeträger geschuldete Sozialhilfeleistung hinausgehen. Was nach dem jeweiligen Sozialhilfegesetz nicht bescheidmäßig als Eigenleistung festgelegt werden darf, kann auch nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg über angebliche Kostenersatzpflichten verlangt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 188/06k
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 188/06k
    Veröff: SZ 2006/171
  • 10 Ob 24/07p
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 10 Ob 24/07p
    Auch
  • 7 Ob 22/20s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2020 7 Ob 22/20s
    nur: Was nach dem jeweiligen Sozialhilfegesetz nicht bescheidmäßig als Eigenleistung festgelegt werden darf, kann auch nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg über angebliche Kostenersatzpflichten verlangt werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Klausel, die die Differenz auf vom Träger der Sozial? oder Behindertenhilfe nicht getätigten Zahlungen auf den Heimbewohner überwälzt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121570

Im RIS seit

21.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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