RS OGH 2006/11/23 8ObA55/06f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2006
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Norm

AngG §29 I
AngG §34
KollV für die Angestellen der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §29 Abs7

Rechtssatz

Der zwingende Charakter des Anspruches auf Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG steht einer Wahlmöglichkeit für den Angestellten zum Umstieg auf einen offensichtlich günstiger berechneten Anspruch auf eine die Kündigungsentschädigung ersetzende "Abfertigung"(hier: § 29 Abs 7 KVI) nicht entgegen, ändert aber auch nichts daran, dass diese als „Ersatzanspruch" unter die Frist des § 34 AngG fällt. Hat der Angestellte aber ohnehin einen unter die Frist des § 34 AngG fallenden „Ersatz" für den „Ersatzanspruch" nach § 29 AngG geltend gemacht - der eine gleichzeitige Geltendmachung des Ersatzanspruches nach § 29 AngG ja ausschließt-, so unterbricht dies auch die Frist des § 34 AngG für den eigentlichen Ersatzanspruch nach § 29 AngG.Der zwingende Charakter des Anspruches auf Kündigungsentschädigung nach Paragraph 29, AngG steht einer Wahlmöglichkeit für den Angestellten zum Umstieg auf einen offensichtlich günstiger berechneten Anspruch auf eine die Kündigungsentschädigung ersetzende "Abfertigung"(hier: Paragraph 29, Absatz 7, KVI) nicht entgegen, ändert aber auch nichts daran, dass diese als „Ersatzanspruch" unter die Frist des Paragraph 34, AngG fällt. Hat der Angestellte aber ohnehin einen unter die Frist des Paragraph 34, AngG fallenden „Ersatz" für den „Ersatzanspruch" nach Paragraph 29, AngG geltend gemacht - der eine gleichzeitige Geltendmachung des Ersatzanspruches nach Paragraph 29, AngG ja ausschließt-, so unterbricht dies auch die Frist des Paragraph 34, AngG für den eigentlichen Ersatzanspruch nach Paragraph 29, AngG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121641

Dokumentnummer

JJR_20061123_OGH0002_008OBA00055_06F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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