RS OGH 2006/11/23 8Ob110/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2006
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Norm

ZPO §129
ZPO §562 D
  1. ZPO § 129 heute
  2. ZPO § 129 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. ZPO § 562 heute
  2. ZPO § 562 gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  3. ZPO § 562 gültig von 01.05.1983 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Fristverkürzung setzt nach der Formulierung des Gesetzestextes (§ 129 ZPO) ein Verfahren voraus, an dem bereits „beide" Parteien beteiligt sind. Dies ist aber bei der Aufkündigung vor deren Zustellung grundsätzlich nicht vorgesehen, sodass die Verkürzung der Einwendungsfrist nicht wirksam vorgenommen werden kann (hier: Bestimmung einer verkürzten Einwendungsfrist von 14 Tagen).Die Möglichkeit der Fristverkürzung setzt nach der Formulierung des Gesetzestextes (Paragraph 129, ZPO) ein Verfahren voraus, an dem bereits „beide" Parteien beteiligt sind. Dies ist aber bei der Aufkündigung vor deren Zustellung grundsätzlich nicht vorgesehen, sodass die Verkürzung der Einwendungsfrist nicht wirksam vorgenommen werden kann (hier: Bestimmung einer verkürzten Einwendungsfrist von 14 Tagen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121447

Dokumentnummer

JJR_20061123_OGH0002_0080OB00110_06V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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