Norm
AZG §19e Abs2Rechtssatz
Der Kollektivvertrag kann eine von §19e Abs 2 gänzlich abweichende Regelung treffen und auch den Zuschlag für Guthaben an Normalarbeitszeit zur Gänze ausschließen.Der Kollektivvertrag kann eine von §19e Absatz 2, gänzlich abweichende Regelung treffen und auch den Zuschlag für Guthaben an Normalarbeitszeit zur Gänze ausschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121637Dokumentnummer
JJR_20061123_OGH0002_008OBA00063_06G0000_001