RS OGH 2006/11/23 8ObA63/06g

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Norm

AZG §19e Abs2
  1. AZG § 19e heute
  2. AZG § 19e gültig ab 01.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Rechtssatz

Der Kollektivvertrag kann eine von §19e Abs 2 gänzlich abweichende Regelung treffen und auch den Zuschlag für Guthaben an Normalarbeitszeit zur Gänze ausschließen.Der Kollektivvertrag kann eine von §19e Absatz 2, gänzlich abweichende Regelung treffen und auch den Zuschlag für Guthaben an Normalarbeitszeit zur Gänze ausschließen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121637

Dokumentnummer

JJR_20061123_OGH0002_008OBA00063_06G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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