Norm
ZPO §521aRechtssatz
Eine allfällige konventionskonforme Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 521a ZPO betrifft lediglich die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, nicht dagegen die nach dem Gesetz jeweils maßgebende Rekursfrist.Eine allfällige konventionskonforme Erweiterung des Anwendungsbereiches des Paragraph 521 a, ZPO betrifft lediglich die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, nicht dagegen die nach dem Gesetz jeweils maßgebende Rekursfrist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121642Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009