RS OGH 2006/11/23 8Ob136/06t, 3Ob171/09g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2006
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Norm

PHG §1 Abs1 Z1
PHG §3

Rechtssatz

Für die Frage, ob jemand als „Assembler" (englisch: Monteur) zu betrachten ist, kann es nicht darauf ankommen, ob die Montage auf Wunsch des Kunden oder aus freien Stücken des Verkäufers erfolgt. Vielmehr sind die Fälle der Montage, deren Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung das Bild einer bloßen Dienstleistung ergibt, vom Fertigungsprozess im Sinn eines Assemblers anhand verschiedener Kriterien wie die wirtschaftliche Wertveränderung bei der Zusammenstellung; der Umfang der dadurch bewirkten Änderung des Gebrauchszwecks des Produktes oder seiner charakteristischen Eigenschaften (vor allem im Hinblick auf das Sicherheitsrisiko), desgleichen ein über die Gestaltung der gelieferten Teile hinaus erforderliches Konstruktionswissen und Fachwissen für die Zusammenstellung abzugrenzen. Die Abgrenzung ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Ausgehend davon, stellt nach der Verkehrsauffassung ein gebrauchsfertiger Tisch gegenüber dem in zwei Teilen, nämlich Tischgestell und Tischplatte gelieferten Tisch jedenfalls dann kein eigenständiges Produkt dar, wenn die Verbindung von Tischgestell und Tischplatte auch von einem Laien ohne Konstruktions- und Fachwissen mit einfachen Handgriffen und ohne Spezialwerkzeug bewirkt werden kann. Erfolgt das Zusammensetzen durch den Verkäufer, handelt es sich um make-ready-Service und nicht um die Tätigkeit eines Assemblers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121636

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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