Norm
VersVG §6 Abs5 B4Rechtssatz
§ 6 Abs 5 VersVG bezieht sich nur auf vereinbarte Obliegenheiten und greift dann nicht, wenn Vertragsklauseln sich darauf beschränken, gesetzlich angeordnete Obliegenheiten wiederzugeben.Paragraph 6, Absatz 5, VersVG bezieht sich nur auf vereinbarte Obliegenheiten und greift dann nicht, wenn Vertragsklauseln sich darauf beschränken, gesetzlich angeordnete Obliegenheiten wiederzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121520Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009