RS OGH 2006/11/29 7Ob234/06x, 7Ob38/12g, 7Ob111/21f

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Veröffentlicht am 29.11.2006
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Norm

VersVG §74
VersVG §75

Rechtssatz

Ohne sachlichen, billigenswerten Grund verstößt die Berufung des Versicherers auf eine im Versicherungsvertrag für fremde Rechnung zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarung, Rechte aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung des Vertragspartners nicht zu übertragen oder abzutreten, gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich. Wenn feststeht - etwa durch namentliche Bezeichnung des Versicherten im Versicherungsschein - oder für den Versicherer sonst leicht feststellbar ist, dass der den Anspruch erhebende Versicherte in den Deckungsbereich des Versicherungsvertrages einbezogen ist, darf sich der Versicherer mangels eigener Schutzbedürftigkeit nach Treu und Glauben nicht auf die Abbedingung der in § 75 Abs 2 VersVG genannten Voraussetzungen für ein eigenes Verfügungsrecht des Versicherten berufen. Dann kommt es auch in diesen Fällen ausschließlich darauf an, ob der Versicherungsnehmer einer gerichtlichen Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den Versicherten zugestimmt oder eine eigene Klageerhebung aus nicht billigenswerten Gründen unterlassen hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 234/06x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 234/06x
    Beisatz: Hier: Kredit-Restschuldversicherung. (T1); Beisatz: Hier: ZessRÄG 2005 noch nicht anwendbar. (T2)
  • 7 Ob 38/12g
    Entscheidungstext OGH 09.05.2012 7 Ob 38/12g
    Auch; Beisatz: Bei der Versicherung für fremde Rechnung verstößt die Berufung des Versicherers auf die Abbedingung der in § 75 Abs 2 VersVG genannten Voraussetzungen für ein eigenes Verfügungsrecht des Versicherten ohne sachlichen Grund und daher mangels eigener Schutzbedürftigkeit gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für den Versicherer leicht feststellbar ist, dass der den Anspruch erhebende Versicherte in den Deckungsbereich des Versicherungsvertrags einbezogen ist. Es kommt dann nur darauf an, ob der Versicherungsnehmer einer gerichtlichen Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den Versicherten zugestimmt oder eine eigene Klagserhebung aus nicht billigenswerten Gründen unterlassen hat oder der Versicherte im Besitz eines Versicherungsscheins ist. (T3); Beisatz: Hier: Wohnungseigentümergemeinschaft / einzelner Wohnungseigentümer. (T4)
  • 7 Ob 111/21f
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 111/21f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121526

Im RIS seit

29.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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