RS OGH 2006/11/30 6Ob265/06y, 2Bkd1/07, 6Ob145/09f, 6Ob228/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2006
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Norm

ZPO §30
ZPO §31
ZPO §32

Rechtssatz

Entscheidend bei der Bevollmächtigung von Rechtsanwälten ist lediglich der zurechenbare Anschein einer auch nur irgendwie prozessführungsbezogenen Vollmacht. Die durch §§ 31, 32 ZPO angestrebte Rechtssicherheit verlangt es, dass sich Gegner und Gericht auf die erteilte Prozessvollmacht verlassen können, ohne weitere Prüfungen ungewisser Ereignisse vornehmen zu müssen. Einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht beigefügte Bedingungen oder Beschränkungen sind aus Verkehrsschutzgründen im Außenverhältnis unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 265/06y
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 265/06y
  • 2 Bkd 1/07
    Entscheidungstext OGH 10.12.2007 2 Bkd 1/07
    Vgl auch; Beisatz: Da die Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß § 30 ZPO eine weitere Untersuchung des Vollmachtsverhältnisses nicht erfordert (§§ 31 und 32 ZPO), ist der gesonderte Nachweis des Bestehens einer Vollmacht entbehrlich. Eine allfällige Beschränkung solch einer Vollmacht im Innenverhältnis ist, ausgenommen bei positiver Kenntnis davon, dem Dritten gegenüber unbeachtlich. (T1); Beisatz: Es entspricht nicht Übungen im Stand der Wiener Rechtsanwälte, die Vollmacht eines Klagevertreters ohne besonderen Grund in Zweifel zu ziehen. (T2)
  • 6 Ob 145/09f
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 145/09f
    Vgl auch; Beisatz: Wenngleich bei Rechtsanwälten und Notaren die Berufung auf die erteilte Vollmacht grundsätzlich ausreicht, kann das Gericht doch nach allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen der Vollmacht prüfen, wenn Bedenken bestehen. (T3); Beisatz: Im Rahmen einer derartigen Prüfung kann das Gericht vom für eine juristische Person einschreitenden Rechtsanwalt auch die Angabe verlangen, von welcher physischen Person ihm Vollmacht erteilt wurde. (T4); Bem: Hier: Beratung und Vertretung einer Privatstiftung. (T5)
  • 6 Ob 228/09m
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 228/09m
    Vgl auch; Beisatz: Eine gerichtliche Überprüfung des Vollmachtsinhalts findet im Anwendungsbereich des § 6 Abs 4 AußStrG iVm §30 Abs 2 ZPO nicht statt. (T6); Beisatz: Die Frage, ob die Rekurswerberin wirksam Vollmacht erteilt habe, kann nach Eintritt der Rechtskraft allenfalls Gegenstand eines Verfahrens nach §§72ff AußStrG sein. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121613

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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