RS OGH 2006/11/30 3Ob229/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2006
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Norm

EO §79 Abs2
EO §80 Z1
EO §80 Z2
EO §81 Z1
AuslandsunterhaltsG allg
  1. EO § 79 heute
  2. EO § 79 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 79 gültig von 01.12.2016 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 79 gültig von 01.10.1995 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 79 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995
  1. EO § 80 heute
  2. EO § 80 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 80 gültig von 01.01.2011 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. EO § 80 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 80 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995
  1. EO § 80 heute
  2. EO § 80 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 80 gültig von 01.01.2011 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. EO § 80 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 80 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995
  1. EO § 81 heute
  2. EO § 81 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 81 gültig von 01.10.1995 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 81 gültig von 01.05.1983 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

1. Ein ausländisches Gericht (in casu: ein Berufungsgericht in Florida, USA) hat bei einer Postzustellung an einen in Österreich aufhältigen, österreichischen Beklagten oder Antragsgegner den übermittelten fremdsprachigen Gerichtsstücken Übersetzungen in die deutsche Sprache anzuschließen. Wenn dies nicht geschah, ist die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Exekutionstitels zu versagen (§ 81 Z1 EO).1. Ein ausländisches Gericht (in casu: ein Berufungsgericht in Florida, USA) hat bei einer Postzustellung an einen in Österreich aufhältigen, österreichischen Beklagten oder Antragsgegner den übermittelten fremdsprachigen Gerichtsstücken Übersetzungen in die deutsche Sprache anzuschließen. Wenn dies nicht geschah, ist die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Exekutionstitels zu versagen (Paragraph 81, Z1 EO).

2. Trotz Vorliegens eines Abweisungsgrundes nach §80 Z2 EO (Fehlen der Eigenhandzustellung der verfahrenseinleitenden Ladung oder Verfügung) oder eines Versagungsgrundes nach §81 Z 1 EO (wegen fehlender Übersetzungen der fremdsprachigen Gerichtsstücke) kann der ausländische Exekutionstitel für vollstreckbar erklärt werden, wenn sich der betroffene Beklagte oder Antragsgegner in das ausländische Verfahren eingelassen hat. Darunter ist nach den Umständen des Einzelfalls ein Verhalten zu verstehen, aus dem seine Bereitschaft zur Einlassung in die Sache hervorgeht.2. Trotz Vorliegens eines Abweisungsgrundes nach §80 Z2 EO (Fehlen der Eigenhandzustellung der verfahrenseinleitenden Ladung oder Verfügung) oder eines Versagungsgrundes nach §81 Ziffer eins, EO (wegen fehlender Übersetzungen der fremdsprachigen Gerichtsstücke) kann der ausländische Exekutionstitel für vollstreckbar erklärt werden, wenn sich der betroffene Beklagte oder Antragsgegner in das ausländische Verfahren eingelassen hat. Darunter ist nach den Umständen des Einzelfalls ein Verhalten zu verstehen, aus dem seine Bereitschaft zur Einlassung in die Sache hervorgeht.

3. Für Unterhaltstitel eines US-Gerichts in Florida ist die Gegenseitigkeit iSd §79 Abs2 EO verbürgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121592

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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