RS OGH 2006/11/30 3Ob175/06s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2006
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Norm

EO §147 Abs1
EO §148 Abs1

Rechtssatz

Eine ganz geringfügige Unterschreitung des für das Vadium festgesetzten Mindestbetrags (hier: 0,30EUR) steht seiner Annahme durch das Exekutionsgericht nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 175/06s
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 175/06s
    Beisatz: Dadurch wird keine der Zwecksetzungen des Vadiums, nämlich eine gewisse Ernstlichkeit der Erwerbsabsichten des Bieters zu gewährleisten sowie die Erfüllung der den Ersteher treffenden Pflichten sicherzustellen, indem das Vadium als Pfand für alle aus der Versteigerung wider den Meistbietenden sich ergebenden Ansprüche dient, gefährdet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121593

Dokumentnummer

JJR_20061130_OGH0002_0030OB00175_06S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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