Norm
ElWOG idF BGBl I Nr. 121/2000 §19 Z1Rechtssatz
Gemäß § 19 ElWOG hat die Energie-Control Kommission als Vorfrage zu prüfen, ob eine gültige „bestehende Vereinbarung" vorliegt, die einen vertraglichen Engpass bewirkt und ob sich der Netzbetreiber zu Recht auf den Verweigerungsgrund des § 20 Abs 1 Z 2 ElWOG gestützt hat. Eine wirksame Berufung auf § 19 Z 1 ElWOG setzt allerdings voraus, dass die Reservierungsvereinbarung rechtmäßig erfolgt ist. Verstößt hingegen ein langfristiger Reservierungsvertrag („Altvertrag", der meist knapp vor Beginn der Liberalisierung zum Zweck der Marktabschottung geschlossen wurde) gegen Art 81 Abs 1 EG, ist er gemäß Art 81 Abs 2 EG nichtig. Ist überdies der Tatbestand des Art 82 EG verwirklicht (missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung), sind Reservierungsvereinbarungen auch im Lichte des unmittelbar anwendbaren Art 82 EG als nichtig anzusehen. § 21 Abs 1 ElWOG steht der Vorfragenbeurteilung der Energie-Control Kommission im Feststellungsverfahren, ob die Reservierungsvereinbarung gegen Art 81 und/oder Art 82 EG verstößt, nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121653Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008