Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art40Rechtssatz
Art 40 UNK befreit den Käufer dann nicht mehr von seiner Rügeobliegenheit, wenn der Verkäufer ihm die Mängel rechtzeitig offenbart hat; diese Offenbarung muss aber nach völlig einhelliger Ansicht vor oder spätestens bei Übergabe der Ware erfolgen. Dass eine nachträgliche Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnis des Mangels seitens des Käufers eine Rügeobliegenheit auslöst, obwohl der Verkäufer die Vertragswidrigkeit - wie im vorliegenden Fall - sogar positiv kannte, würde der Wertung des Art 40 UNK, die den bösgläubigen Verkäufer als nicht schutzwürdig ansieht, krass zuwiderlaufen.Artikel 40, UNK befreit den Käufer dann nicht mehr von seiner Rügeobliegenheit, wenn der Verkäufer ihm die Mängel rechtzeitig offenbart hat; diese Offenbarung muss aber nach völlig einhelliger Ansicht vor oder spätestens bei Übergabe der Ware erfolgen. Dass eine nachträgliche Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnis des Mangels seitens des Käufers eine Rügeobliegenheit auslöst, obwohl der Verkäufer die Vertragswidrigkeit - wie im vorliegenden Fall - sogar positiv kannte, würde der Wertung des Artikel 40, UNK, die den bösgläubigen Verkäufer als nicht schutzwürdig ansieht, krass zuwiderlaufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121506Im RIS seit
30.12.2006Zuletzt aktualisiert am
02.05.2014