Norm
AbkSozSi Österreich Türkei BGBl III 2000/219 Art12Rechtssatz
Aus Art 5 Abs 2 der Durchführungsvereinbarung, Art 12, Art 28 Abs 1 und 3 AbkSozSi-Türkei iVm § 138 Abs 3, § 143 Abs 2 Satz 1 ASVG folgt, dass bei Anwendbarkeit des Abkommens die Geltendmachung des Krankengeldanspruchs/Meldung der Arbeitsunfähigkeit beim aushelfenden Träger innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit den Eintritt des Ruhens des Anspruchs hindert.Aus Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsvereinbarung, Artikel 12,, Artikel 28, Absatz eins und 3 AbkSozSi-Türkei in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz 3,, Paragraph 143, Absatz 2, Satz 1 ASVG folgt, dass bei Anwendbarkeit des Abkommens die Geltendmachung des Krankengeldanspruchs/Meldung der Arbeitsunfähigkeit beim aushelfenden Träger innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit den Eintritt des Ruhens des Anspruchs hindert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121583Dokumentnummer
JJR_20061205_OGH0002_010OBS00188_06D0000_001