RS OGH 2006/12/12 15Os69/06w

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Veröffentlicht am 12.12.2006
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Rechtssatz

Außereheliche nicht festgestellte und nicht anerkannte Vaterschaft vermag keine Garantenstellung iSd § 2 StGB zu begründen. Eine eigenständige Garantenpflicht des (bloß) biologischen Vaters aus enger natürlicher Verbundenheit ist mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht gegeben.Außereheliche nicht festgestellte und nicht anerkannte Vaterschaft vermag keine Garantenstellung iSd Paragraph 2, StGB zu begründen. Eine eigenständige Garantenpflicht des (bloß) biologischen Vaters aus enger natürlicher Verbundenheit ist mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121777

Dokumentnummer

JJR_20061212_OGH0002_0150OS00069_06W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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