Norm
FinStrG §35 Abs4Rechtssatz
Im Fall einer Zollschuldentstehung durch widerrechtliches Handeln findet die generelle Regelung des § 2 Abs 1 ZollR-DG im Zusammenhalt mit § 26 UStG und § 25 TabaksteuerG Anwendung.Im Fall einer Zollschuldentstehung durch widerrechtliches Handeln findet die generelle Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG im Zusammenhalt mit Paragraph 26, UStG und Paragraph 25, TabaksteuerG Anwendung.
§ 2a Abs 1 ZollR-DG ist auf den Bereich zu beschränken, den der Gesetzgeber bei seiner Erlassung im Auge hatte, nämlich die grenzüberschreitenden vereinfachten Verfahren.Paragraph 2 a, Absatz eins, ZollR-DG ist auf den Bereich zu beschränken, den der Gesetzgeber bei seiner Erlassung im Auge hatte, nämlich die grenzüberschreitenden vereinfachten Verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121608Dokumentnummer
JJR_20061212_OGH0002_0150OS00056_06H0000_002