RS OGH 2006/12/20 37R18/06f

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Norm

ABGB §364

Rechtssatz

Eine "unmittelbare Zuleitung" iSd § 364 Abs 2 ABGB ist eine Veranstaltung, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist. Wenn ein laufender Rasenmäher an die Grenze zu einer Entlüftungsanlage des Nachbarn gestellt wird, damit die Abgase direkt auf das Nachbargrundstück gelangen, liegt eine unmittelbare Zuleitung vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Immission; Abgase; unmittelbare Zuleistung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000114

Dokumentnummer

JJR_20061220_LG00309_03700R00018_06F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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