TE OGH 2006/12/20 37R18/06f

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Jürgen Rassi (Vorsitzender), Mag. Susanna Hitzel und Mag. Alexander Pertmayr in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Mag. A***** H*****, 2) Ing. R***** H*****, beide in 7503 Großpetersdorf, *****, beide vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in 7380 Jennersdorf, gegen die beklagte Partei E***** W*****, 7503 Großpetersdorf, *****, vertreten durch Dr. Günther Bernhart, Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwälte in 7400 Oberwart, wegen Unterlassung (Streitwert nach JN EUR 5.000,--) über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Oberwart vom 12.09.2006, GZ 5 C 1193/05m-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien zu Handen des Klagevertreters die mit EUR 641,25 (darin enthalten EUR 106,87 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,--.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 78/2, EZ ***** Grundbuch Großpetersdorf, auf dem das Wohnhaus ***** errichtet ist. Nördlich grenzt das Grundstück Nr. 76/1 der EZ ***** Grundbuch Großpetersdorf an, das im Eigentum des Beklagten steht und auf dem das Wohnhaus ***** errichtet ist. Das Wohnhaus der Kläger ist mit einer so bezeichneten „kontrollierten Wohnraumbelüftung" ausgestattet, wobei zum Zwecke der Ansaugung von Frischluft eine Ansaugvorrichtung errichtet wurde.

Die Kläger begehrten vom Beklagten die Unterlassung dahingehend, einen sich im Betrieb befindlichen Rassenmäher auf seinem Grundstück in unmittelbarer Nähe der auf dem Grundstück der Kläger errichteten Absaugvorrichtung für die kontrollierte Wohnraumbelüftung derart abzustellen, dass Abgase über diese Wohnraumbelüftung in das Innere des Wohnhauses der klagenden Partei gelangen können. Sie brachten dazu vor, dass der Kläger am 20.05.2005 und am 31.08.2005 einen Rasenmäher mit Vollgas laufendem Motor auf seinem Grundstück direkt vor die Ansaugvorrichtung der Wohnraumbelüftung gestellt habe. Diese Vorgangsweise habe den einzigen Grund gehabt, die Abgase über die Ansaugvorrichtung in das Wohnhaus der Kläger zu leiten, wodurch die Gesundheit der Kläger und ihre Kinder gefährdet worden sei. Diese Vorgangsweise stelle eine unzulässige Beeinträchtigung im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB dar.Die Kläger begehrten vom Beklagten die Unterlassung dahingehend, einen sich im Betrieb befindlichen Rassenmäher auf seinem Grundstück in unmittelbarer Nähe der auf dem Grundstück der Kläger errichteten Absaugvorrichtung für die kontrollierte Wohnraumbelüftung derart abzustellen, dass Abgase über diese Wohnraumbelüftung in das Innere des Wohnhauses der klagenden Partei gelangen können. Sie brachten dazu vor, dass der Kläger am 20.05.2005 und am 31.08.2005 einen Rasenmäher mit Vollgas laufendem Motor auf seinem Grundstück direkt vor die Ansaugvorrichtung der Wohnraumbelüftung gestellt habe. Diese Vorgangsweise habe den einzigen Grund gehabt, die Abgase über die Ansaugvorrichtung in das Wohnhaus der Kläger zu leiten, wodurch die Gesundheit der Kläger und ihre Kinder gefährdet worden sei. Diese Vorgangsweise stelle eine unzulässige Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB dar.

Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte im Wesentlichen vor, dass er keine direkte Immission durch das Mähen eines Gartengrundstückes mittels Rasenmäher zu verantworten habe. Er verwende zwei Rasenmäher und lasse in kurzen Zeitspannen den anderen Rasenmäher mit laufendem Motor stehen, weil dieser Rasenmäher die Eigenheit habe, dass er längere Zeit nach dem Abstellen nicht anspringe. Es sei keine unmittelbare Zuleitung auf das Nachbargrundstück durch das Mähen erfolgt und könne auch nicht erfolgen, weil zwischen den beiden Grundstücken eine 1,5 Meter breite und mehr als 2 Meter hohe Tujenhecke gelegen sei. Die Kläger hätten die Wohnraumbelüftungsanlage konsenswidrig errichtet, diese Anlage würde Umwelteinflüsse geradezu ansaugen. Es handle sich dabei nicht um eine direkte Zuleitung von seiner Seite.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht der Klage zur Gänze stattgegeben. Es traf dabei folgende Feststellungen:

Die Grundstücke der Streitteile grenzen aneinander, sodass das Klagsgrundstück südlich des Beklagtengrundstückes liegt. Den Klägern wurde die Baubewilligung für die Errichtung des Wohnhauses in der ***** mit Bescheid vom 16. Jänner 2002 bewilligt. In diesem Baubewilligungsbescheid wurde vorgeschrieben, dass die innenliegenden Räume über Dach zu entlüften sind. Die Kläger errichteten nachträglich eine sogenannte „kontrollierte Wohnraumentlüftung". Dabei erfolgt der natürliche Luftwechsel nicht mehr über die Fugen von Außenfenstern oder Infiltrationen, sondern über mechanische Zu- und Abluftanlagen. Für diese kontrollierte Lüftung wurde ein Lüftungsgerät des Fabrikates Westerflex Type WAC 250 eingebaut. Durch diese Anlage wird die Zuluft in die Wohnräume (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Büro) eingeblasen und über den Vorraum und Nassräume abgesaugt. Der Lufteinlass (Ansaugung der Außenluft) erfolgt über eine Lufteinlasshaube (Ansaugstutzen), welche nördlich des Hauses der Kläger im Freien errichtet ist. Dieser Ansaugstutzen (nördliche Begrenzung) ist vom Maschendrahtzaun des Beklagten rund 90 cm entfernt. Anschließend folgt nördlich auf dem Grundstück des Beklagten eine ca. 1,5 Meter breite und rund 2 bis 2,1 Meter hohe Hecke. Der Abstand zwischen den festeren Stämmen dieser Hecke in Bodennähe und dem Maschendrahtzaun beträgt rund 70 cm. In dem Bereich des Ansaugstutzens ist die Hecke derart ausgelichtet, dass die Möglichkeit besteht, einen Rasenmäher in die Hecken hinein zu positionieren.

Der Beklagte ist Besitzer von zwei Rasenmähern. Er verfügt über ein neueres Modell (rote Farbe), welches mit zwei Bügeln ausgestattet ist und das so konstruiert ist, dass beim Loslassen der Bügel der Rasenmäher außer Betrieb gesetzt wird. Beim zweiten Rasenmäher handelt es sich um älteres Modell (gelbe Farbe), der auch im Leerlauf bei Stillstand mit laufendem Motor abgestellt werden kann. Am 20. Mai 2005 mähte der Beklagte den Rasen auf seinem Grundstück unter Verwendung des roten Rasenmähers. Während er diesen Mähvorgang durchführte, hatte er gleichzeitig den gelben Rasenmäher mit laufendem Motor derart auf seinem Grundstück abgestellt, dass sich der Rasenmäher auf Höhe des Ansaugstutzens zumindest zum Teil innerhalb der Hecke im Bereich der beschriebenen Auslichtung befand, wobei das Auspuffrohr direkt in Richtung Grundstück der Kläger und somit des Ansaugstutzens gerichtet war. Der Rasenmäher war zumindest an die 15 Minuten bis 20 Minuten mit laufendem Motor in dieser Position abgestellt, wodurch sich eine Abgaswolke bildete und über den Ansaugstutzen in den Wohnbereich des klägerischen Hauses gelangte. Am 31. August 2005 kam es zu einer Wiederholung dieses Vorfalls, als der Beklagte wiederum den gelben Rasenmäher mit laufendem Motor an der beschriebenen Stelle abstellte, diesmal für mindestens 10 Minuten, wodurch es ebenfalls zu einer Abgaswolke und dem Eindringen der Gase über den Ansaugstutzen und die Wohnraumentlüftungsanlage in das Haus der Kläger kam. Am 20. Mai 2005 war der Zweitkläger und am 31. August 2005 war die Erstklägerin durch das Wahrnehmen des Abgasgeruches im Haus auf den jeweils abgestellten laufenden Rasenmäher in unmittelbarer Nähe zum Ansaugstutzen aufmerksam geworden.

Es ist nicht ortsüblich, einen Rasenmähermotor am Stand längere Zeit laufen zu lassen. Bei einer ortsüblichen normalen Betriebsweise werden die entstehenden Abgabe gleichmäßig über die Rasenfläche verteilt und damit die Immissionen im Mittel reduziert. Bei einer Inbetriebnahme des Rasenmähers wie oben beschrieben (Abstellen in Nähe zum Ansaugstutzen, mit dem Auspuffrohr in dessen Richtung gerichtet) entstehen je nach Windwetterlage - und entstanden im vorliegenden Fall - örtlich hohe Immissionen (Abgaswolke). Diese Abgaswolke kann direkt auf die Klagsliegenschaft gelangen, sodass es geschehen konnte, dass im gegenständlichen Fall die kontaminierte Luft über das Lufteinlassrohr angesaugt wurde und die beißend riechenden Schadstoffe im Gebäude durch die Lüftungsanlage gleichmäßig verteilt wurden.

Auch bei einer natürlichen Lüftung über die Fenster ist durch eine Abgaswolke, wie sie bei dem beschriebenen nicht ortsüblichen Betrieb des Beklagten entsteht, mit erhöhten Immissionen im Gebäude zu rechnen.

Die kontrollierte Wohnraumentlüftung wurde nachträglich von den Klägern errichtet. Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz der Marktgemeinde Großpetersdorf vom 16. November 2005 wurde ausgesprochen, dass die kontrollierte Wohnraumentlüftung und die damit verbundenen vorgenommenen baulichen Verhinderungen am Wohnhaus der Kläger im Widerspruch zum seinerzeitigen Baubewilligungsbescheid stehe. Es wurde daher gemäß § 26 Abs. 2 des Bgld. Baugesetzes verfügt, den Betrieb der „kontrollierten Wohnraumentlüftung" einzustellen und innerhalb von vier Wochen um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Berufung, welche vom Gemeinderat der Marktgemeinde Großpetersdorf abgewiesen wurde und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters bestätigt wurde. Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates erhoben die Kläger eine Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, welche mit Bescheid vom 20. Juni 2006 dieser Vorstellung Folge gab und den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Großpetersdorf aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück verwies. Inhaltlich wurde diese Entscheidung damit begründet, dass nach Erteilung der Benützungsfreigabe für ein Gebäude die Baubehörde nicht mehr gegen den Bauträger gemäß § 26 Abs. 2 des Bgld. Baugesetzes vorgehen dürfe, sondern bei Baugebrechen und Mängeln, durch welche die baupolizeilichen Interessen nach § 3 des Baugesetzes beeinträchtigt würden, mittels eines Bauauftrages gemäß § 28 des Bgld. Baugesetzes gegen den Eigentümer eines Baues vorzugehen habe. Dies ist der derzeitige Stand des Verwaltungsverfahrens. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht, dass durch die nicht ortsübliche Benützung des Rasenmähers auf dem Klagsgrundstück es zu einer wesentlich höheren Immission in Form einer Abgaswolke komme, sodass die Abgase in den Wohnraum der Kläger gelangen würden. Zudem handle es sich im vorliegenden Fall sogar um eine unmittelbare Zuleitung, die unter allen Umstände unzulässig sei. Der Unterlassungsanspruch hänge nicht davon ab, ob die Wohnraumentlüftungsanlage zum jetzigen Zeitpunkt von der Baubehörde bewilligt sei oder nicht. Die gegenständlichen Emissionen wären jedenfalls unzulässig, weil auch bei einer natürlichen Lüftung über die Fenster durch die Abgaswolke mit erhöhten Immissionen im Gebäude zu rechnen sei.Die kontrollierte Wohnraumentlüftung wurde nachträglich von den Klägern errichtet. Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde römisch eins. Instanz der Marktgemeinde Großpetersdorf vom 16. November 2005 wurde ausgesprochen, dass die kontrollierte Wohnraumentlüftung und die damit verbundenen vorgenommenen baulichen Verhinderungen am Wohnhaus der Kläger im Widerspruch zum seinerzeitigen Baubewilligungsbescheid stehe. Es wurde daher gemäß Paragraph 26, Absatz 2, des Bgld. Baugesetzes verfügt, den Betrieb der „kontrollierten Wohnraumentlüftung" einzustellen und innerhalb von vier Wochen um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Berufung, welche vom Gemeinderat der Marktgemeinde Großpetersdorf abgewiesen wurde und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters bestätigt wurde. Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates erhoben die Kläger eine Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, welche mit Bescheid vom 20. Juni 2006 dieser Vorstellung Folge gab und den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Großpetersdorf aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück verwies. Inhaltlich wurde diese Entscheidung damit begründet, dass nach Erteilung der Benützungsfreigabe für ein Gebäude die Baubehörde nicht mehr gegen den Bauträger gemäß Paragraph 26, Absatz 2, des Bgld. Baugesetzes vorgehen dürfe, sondern bei Baugebrechen und Mängeln, durch welche die baupolizeilichen Interessen nach Paragraph 3, des Baugesetzes beeinträchtigt würden, mittels eines Bauauftrages gemäß Paragraph 28, des Bgld. Baugesetzes gegen den Eigentümer eines Baues vorzugehen habe. Dies ist der derzeitige Stand des Verwaltungsverfahrens. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht, dass durch die nicht ortsübliche Benützung des Rasenmähers auf dem Klagsgrundstück es zu einer wesentlich höheren Immission in Form einer Abgaswolke komme, sodass die Abgase in den Wohnraum der Kläger gelangen würden. Zudem handle es sich im vorliegenden Fall sogar um eine unmittelbare Zuleitung, die unter allen Umstände unzulässig sei. Der Unterlassungsanspruch hänge nicht davon ab, ob die Wohnraumentlüftungsanlage zum jetzigen Zeitpunkt von der Baubehörde bewilligt sei oder nicht. Die gegenständlichen Emissionen wären jedenfalls unzulässig, weil auch bei einer natürlichen Lüftung über die Fenster durch die Abgaswolke mit erhöhten Immissionen im Gebäude zu rechnen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen „unrichtiger und unvollständiger Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung" und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Kläger beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Insoweit der Beklagte in seiner Beweisrüge auch das Fehlen von Tatsachenfeststellungen releviert, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand mit Rechtsrüge geltend zu machen ist. Wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat, liegt nämlich ein sogenannter „rechtlicher Feststellungsmangel" vor. Auf den behaupteten Mangel ist deshalb erst im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen (vgl. Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu § 496).Insoweit der Beklagte in seiner Beweisrüge auch das Fehlen von Tatsachenfeststellungen releviert, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand mit Rechtsrüge geltend zu machen ist. Wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat, liegt nämlich ein sogenannter „rechtlicher Feststellungsmangel" vor. Auf den behaupteten Mangel ist deshalb erst im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu Paragraph 496,).

Hinsichtlich der Beweisrüge ist die beklagte Partei zunächst auf Folgendes zu verweisen:

Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Dieser hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Dabei ist der Richter, anders als nach früheren Prozessordnungen, an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Der persönliche Eindruck des Richters, seine Kenntnisse der Lebensvorgänge, seine Erfahrungen in der menschlichen Gemeinschaft und seine Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. An die Stelle der generalisierenden Gesetzesvorschriften früherer Verfahrensordnungen ist damit die konkrete richterliche Überzeugung von der Wahrheit im Einzelfall getreten (Fasching, Lehrbuch² Rz 813). Dabei kommt dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Richters von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen naturgemäß maßgebliche Bedeutung zu, sodass einer Beweisrüge erst dann ein Erfolg beschieden sein kann, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht demgegenüber nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Vielmehr ist es Wesen der freien Beweiswürdigung, gegebenenfalls auch mehrere einander widersprechende Beweismittel zu würdigen und den ihnen jeweils im Einzelfall zukommenden Beweiswert zu beurteilen.Gemäß Paragraph 272, ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Dieser hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Dabei ist der Richter, anders als nach früheren Prozessordnungen, an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Der persönliche Eindruck des Richters, seine Kenntnisse der Lebensvorgänge, seine Erfahrungen in der menschlichen Gemeinschaft und seine Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. An die Stelle der generalisierenden Gesetzesvorschriften früherer Verfahrensordnungen ist damit die konkrete richterliche Überzeugung von der Wahrheit im Einzelfall getreten (Fasching, Lehrbuch² Rz 813). Dabei kommt dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Richters von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen naturgemäß maßgebliche Bedeutung zu, sodass einer Beweisrüge erst dann ein Erfolg beschieden sein kann, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht demgegenüber nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Vielmehr ist es Wesen der freien Beweiswürdigung, gegebenenfalls auch mehrere einander widersprechende Beweismittel zu würdigen und den ihnen jeweils im Einzelfall zukommenden Beweiswert zu beurteilen.

Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht überzeugend und nachvollziehbar begründet, aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen es zu seinen Feststellungen gelangte. Es kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden (§ 500 a ZPO). Dem vermag die beklagte Partei in ihrer Berufung nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen.Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht überzeugend und nachvollziehbar begründet, aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen es zu seinen Feststellungen gelangte. Es kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden (Paragraph 500, a ZPO). Dem vermag die beklagte Partei in ihrer Berufung nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen.

Insbesondere vermag der Beklagte mit seiner Beweisrüge dahin nicht zu überzeugen, wenn er behauptet, dass er am 31.08.2005 keine Rasenmäher auf seinem Grundstück im Bereich der Tujenhecke abgestellt hätte (Seite 5 der Berufung) oder dass am 20.05.2005 sein Rasenmäher mit dem Auspuffrohr nicht direkt in Richtung Ansaugstutzen der kontrollierten Wohnraumlüftung gerichtet gewesen sei (Seite 6 ff der Berufung). Beide Vorfälle sind durch Zeugenaussagen bzw. durch die Vernehmung der klägerischen Parteien dokumentiert. Die behaupteten Widersprüche liegen nicht vor, die Angaben des Beklagten wurden vom Erstgericht zutreffend als nicht überzeugend qualifiziert. Daran anknüpfend geht auch die Beweisrüge des Beklagten auf der Seite 2 ff seiner Berufung fehl. Hier bestreitet der Beklagte, für das Gelangen der Abgaswolke in das Haus der Kläger ursächlich gewesen zu sein. Diesbezüglich hat das Erstgericht - ausgehend von der oben geschilderten Vorgangsweise des Beklagten (Stehenlassen des laufenden Rasenmähers in Grenznähe) - den zutreffenden Schluss gezogen, dass durch das Verhalten des Beklagten der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Abgasgeruch in der Wohnung und dem abgestellten Rasenmäher besteht. Gedeckt wird dies auch durch die Ausführungen des Sachverständigen. Wenn der Beklagte nun releviert, dass der Sachverständige keinerlei konkreten Bezug zum Grundstück, dessen Ausmaß etc. hergestellt hat, ist ihm entgegenzuhalten dass die beabsichtigte Befundaufnahme an Ort und Stelle durch den Sachverständigen nicht durchgeführt werden konnte, weil der Beklagte seine Teilnahme daran verweigert hat. Zutreffend hat das Erstgericht auch diesen Umstand in die Beweiswürdigung einfließen lassen. Dass die Abgase im Hinblick auf die betriebene Wohnraumlüftung in das Innere des Hauses gelangten, wie dies der Beklagte in der Ersatzfeststellung begehrt, ist das aus rechtlichen Gründen irrelevant, weil auch bei natürlicher Lüftung über die Fenster die Abgaswolke mit erhöhten Immissionen im Gebäude gelangt, wie dies das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat. Diese Feststellung wird vom Berufungssenat nicht als überschießende Feststellung gewertet (vgl. dazu die Ausführungen zur Rechtsrüge unten).Insbesondere vermag der Beklagte mit seiner Beweisrüge dahin nicht zu überzeugen, wenn er behauptet, dass er am 31.08.2005 keine Rasenmäher auf seinem Grundstück im Bereich der Tujenhecke abgestellt hätte (Seite 5 der Berufung) oder dass am 20.05.2005 sein Rasenmäher mit dem Auspuffrohr nicht direkt in Richtung Ansaugstutzen der kontrollierten Wohnraumlüftung gerichtet gewesen sei (Seite 6 ff der Berufung). Beide Vorfälle sind durch Zeugenaussagen bzw. durch die Vernehmung der klägerischen Parteien dokumentiert. Die behaupteten Widersprüche liegen nicht vor, die Angaben des Beklagten wurden vom Erstgericht zutreffend als nicht überzeugend qualifiziert. Daran anknüpfend geht auch die Beweisrüge des Beklagten auf der Seite 2 ff seiner Berufung fehl. Hier bestreitet der Beklagte, für das Gelangen der Abgaswolke in das Haus der Kläger ursächlich gewesen zu sein. Diesbezüglich hat das Erstgericht - ausgehend von der oben geschilderten Vorgangsweise des Beklagten (Stehenlassen des laufenden Rasenmähers in Grenznähe) - den zutreffenden Schluss gezogen, dass durch das Verhalten des Beklagten der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Abgasgeruch in der Wohnung und dem abgestellten Rasenmäher besteht. Gedeckt wird dies auch durch die Ausführungen des Sachverständigen. Wenn der Beklagte nun releviert, dass der Sachverständige keinerlei konkreten Bezug zum Grundstück, dessen Ausmaß etc. hergestellt hat, ist ihm entgegenzuhalten dass die beabsichtigte Befundaufnahme an Ort und Stelle durch den Sachverständigen nicht durchgeführt werden konnte, weil der Beklagte seine Teilnahme daran verweigert hat. Zutreffend hat das Erstgericht auch diesen Umstand in die Beweiswürdigung einfließen lassen. Dass die Abgase im Hinblick auf die betriebene Wohnraumlüftung in das Innere des Hauses gelangten, wie dies der Beklagte in der Ersatzfeststellung begehrt, ist das aus rechtlichen Gründen irrelevant, weil auch bei natürlicher Lüftung über die Fenster die Abgaswolke mit erhöhten Immissionen im Gebäude gelangt, wie dies das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat. Diese Feststellung wird vom Berufungssenat nicht als überschießende Feststellung gewertet vergleiche dazu die Ausführungen zur Rechtsrüge unten).

Ausgehend von den aufgrund einer fehlerfreien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen erweist sich auch die Rechtsrüge des Beklagten als unberechtigt.

Zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine jedenfalls unzulässige unmittelbarer Zuleitung handelt. Unmittelbare Zuleitungen im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB müssen unter keinen Umständen geduldet werden und erlauben es dem Störer nicht, sich auf die Ortsüblichkeit zu berufen (1 Ob 42/01k, 6 Ob 517/93; 6 Ob 255/00v = SZ 74/57; RIS-Justiz RS0010528 uva). Auch eine fehlende ortsübliche Benutzung (etwa durch eine nicht genehmigte Lüftungsanlage) durch die von den Immissionen Gestörten kann daher nicht eingewendet werden.Zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine jedenfalls unzulässige unmittelbarer Zuleitung handelt. Unmittelbare Zuleitungen im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB müssen unter keinen Umständen geduldet werden und erlauben es dem Störer nicht, sich auf die Ortsüblichkeit zu berufen (1 Ob 42/01k, 6 Ob 517/93; 6 Ob 255/00v = SZ 74/57; RIS-Justiz RS0010528 uva). Auch eine fehlende ortsübliche Benutzung (etwa durch eine nicht genehmigte Lüftungsanlage) durch die von den Immissionen Gestörten kann daher nicht eingewendet werden.

Eine „unmittelbare Zuleitung" ist eine Veranstaltung, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (EvBl 1963/23 = SZ 35/28; SZ 56/50; 3 Ob 201/99a; 1 Ob 42/01k). Dies trifft auf den gegenständlichen Fall zu, weil die Kläger nicht bloß mittelbar durch eine Benützung des Nachbargrundstückes betroffen sind. Vielmehr verwendete der Beklagte den Rasenmäher ausschließlich derart, damit die Abgase direkt auf das Grundstück der Kläger gelangen. Nach der Judikatur können auch gasförmige Immissionen unter den Begriff der „unmittelbaren" Zuleitung fallen (vgl. 5 Ob 140/04f), zumal in der Judikatur der Begriff der unmittelbaren Zuleitung durchaus vielfältig gesehen wird. So fallen darunter etwa Flüssigkeiten (vgl. 3 Ob 201/99a; SZ 49/7), elektrische Energie (SZ 48/131); Pflanzen (SZ 64/158) oder Schnee (8 Ob 8/72). In der Entscheidung 5 Ob 140/04f wurde der von einem Ofen eines Wohnungseigentümers ausgehende Rauch im Ergebnis nicht an sich als nicht unmittelbare Zuleitung qualifiziert. In casu wurde dies deshalb verneint, weil der Rauch (ordnungsgemäß) durch den gemeinschaftlichen Kamin entwich. Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf das Abstellen des laufenden Rasenmähers direkt an der Grenze schon deshalb von einer unmittelbaren Zuleitung auszugehen, weil das Abstellen allein den Zweck verfolgte, dass die Abgase auf das Nachbargrundstück gelangten.Eine „unmittelbare Zuleitung" ist eine Veranstaltung, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (EvBl 1963/23 = SZ 35/28; SZ 56/50; 3 Ob 201/99a; 1 Ob 42/01k). Dies trifft auf den gegenständlichen Fall zu, weil die Kläger nicht bloß mittelbar durch eine Benützung des Nachbargrundstückes betroffen sind. Vielmehr verwendete der Beklagte den Rasenmäher ausschließlich derart, damit die Abgase direkt auf das Grundstück der Kläger gelangen. Nach der Judikatur können auch gasförmige Immissionen unter den Begriff der „unmittelbaren" Zuleitung fallen vergleiche 5 Ob 140/04f), zumal in der Judikatur der Begriff der unmittelbaren Zuleitung durchaus vielfältig gesehen wird. So fallen darunter etwa Flüssigkeiten vergleiche 3 Ob 201/99a; SZ 49/7), elektrische Energie (SZ 48/131); Pflanzen (SZ 64/158) oder Schnee (8 Ob 8/72). In der Entscheidung 5 Ob 140/04f wurde der von einem Ofen eines Wohnungseigentümers ausgehende Rauch im Ergebnis nicht an sich als nicht unmittelbare Zuleitung qualifiziert. In casu wurde dies deshalb verneint, weil der Rauch (ordnungsgemäß) durch den gemeinschaftlichen Kamin entwich. Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf das Abstellen des laufenden Rasenmähers direkt an der Grenze schon deshalb von einer unmittelbaren Zuleitung auszugehen, weil das Abstellen allein den Zweck verfolgte, dass die Abgase auf das Nachbargrundstück gelangten.

An das bisher gesagte anknüpfend, erweist sich die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, wonach die Immissionen auch ohne Wohnraumentlüftungsanlage unzulässig wären, als zutreffend. Die Klärung der Frage, ob die Kläger zulässigerweise eine Entlüftungsanlage verwenden, wäre allenfalls nämlich nur dann relevant, wenn die „ortsübliche Benutzung" des klägerischen Grundstückes im Sinne des § 364 Abs. 2 Satz 1 ABGB zu beurteilen wäre. Im Hinblick auf die hier vorliegende unmittelbare Zuleitung musste jedoch eine Interessensabwegung im Sinne des § 364 Abs. 2 Satz 1 nicht vorgenommen werden, weil unmittelbare Zuleitungen unter allen Umständen unzulässig sind. Schon aus diesem Grund waren - entgegen der Berufung auf Seite 10 - nähere Feststellungen über die Menge, Masse, Konzentration der Abgase entbehrlich.An das bisher gesagte anknüpfend, erweist sich die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, wonach die Immissionen auch ohne Wohnraumentlüftungsanlage unzulässig wären, als zutreffend. Die Klärung der Frage, ob die Kläger zulässigerweise eine Entlüftungsanlage verwenden, wäre allenfalls nämlich nur dann relevant, wenn die „ortsübliche Benutzung" des klägerischen Grundstückes im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, Satz 1 ABGB zu beurteilen wäre. Im Hinblick auf die hier vorliegende unmittelbare Zuleitung musste jedoch eine Interessensabwegung im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, Satz 1 nicht vorgenommen werden, weil unmittelbare Zuleitungen unter allen Umständen unzulässig sind. Schon aus diesem Grund waren - entgegen der Berufung auf Seite 10 - nähere Feststellungen über die Menge, Masse, Konzentration der Abgase entbehrlich.

Das Ergebnis des Verfahrens findet sehr wohl auch Deckung im Vorbringen der Kläger, zumal sich diese in ihrer Klage pauschal darauf gestützt haben, dass eine unzulässige Beeinträchtigung im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB vorliege. Damit haben die Kläger nicht nach Satz 1 oder 2 des § 364 Abs. 2 ABGB differenziert. Den Klägern blieb es freilich unbenommen, das Klagebegehren (als Teil des ihren zustehenden Unterlassungsanspruches) ausschließlich auf den Zusammenhang der Immissionen mit der Wohnraumbelüftung geltend zu machen. Aus diesen Erwägungen hat das Erstgericht entgegen der Rechtsansicht des Beklagten (Seite 3 der Berufung) auch keine überschießende Feststellung getroffen.Das Ergebnis des Verfahrens findet sehr wohl auch Deckung im Vorbringen der Kläger, zumal sich diese in ihrer Klage pauschal darauf gestützt haben, dass eine unzulässige Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB vorliege. Damit haben die Kläger nicht nach Satz 1 oder 2 des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB differenziert. Den Klägern blieb es freilich unbenommen, das Klagebegehren (als Teil des ihren zustehenden Unterlassungsanspruches) ausschließlich auf den Zusammenhang der Immissionen mit der Wohnraumbelüftung geltend zu machen. Aus diesen Erwägungen hat das Erstgericht entgegen der Rechtsansicht des Beklagten (Seite 3 der Berufung) auch keine überschießende Feststellung getroffen.

Der geltend gemachte „rechtliche Feststellungsmangel" (vgl Seite 4 der Berufung) liegt nicht vor. Für die abschließende rechliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist es irrelevant, dass die Kläger anläßlich der Bauverhandlung vom 4.7.2005 die relevierte Handlung des Beklagten am 20.5.2005 nicht erwähnt haben. Aus all diesen Erwägungen war der Berufung keine Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 41 und 50 ZPO. Der Wertausspruch beruht auf § 500 Abs. 2 Z 1 b ZPO. Das Berufungsgericht orientiert sich an der Bewertung durch die Kläger, Hinweise für eine Über- oder Unterbewertung sind nicht ersichtlich. Gemäß §§ 500 Abs. 2 Z 3, 502 Abs. 1 ZPO war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Die Bedeutung der Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus. Das Berufungsgericht orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des OGH.Der geltend gemachte „rechtliche Feststellungsmangel" vergleiche Seite 4 der Berufung) liegt nicht vor. Für die abschließende rechliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist es irrelevant, dass die Kläger anläßlich der Bauverhandlung vom 4.7.2005 die relevierte Handlung des Beklagten am 20.5.2005 nicht erwähnt haben. Aus all diesen Erwägungen war der Berufung keine Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 41 und 50 ZPO. Der Wertausspruch beruht auf Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, b ZPO. Das Berufungsgericht orientiert sich an der Bewertung durch die Kläger, Hinweise für eine Über- oder Unterbewertung sind nicht ersichtlich. Gemäß Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 3,, 502 Absatz eins, ZPO war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Die Bedeutung der Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus. Das Berufungsgericht orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des OGH.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00112 37R18.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:03700R00018.06F.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20061220_LG00309_03700R00018_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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