Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Prim. Dr. Rupert S*****, 2. Angelika S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Hans-Jörg Schachner, Dr. Hubert Schweighofer, Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagte Partei Dr. Walter L*****, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 5.000), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2004, GZ 36 R 436/03s-13, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Melk vom 10. Oktober 2003, GZ 12 C 318/03y-9, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 439,71 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 73,28 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger und der Beklagte sind Wohnungseigentümer der Wohnhausanlage ***** in *****. Die Wohnung der Kläger Top Nr 27 befindet sich im obersten Geschoß dieser Wohnhausanlage und ist mit einer Terrasse ausgestattet. Auf dieser Terrasse befinden sich Abzugsrohre für 5 Kamine, darunter auch jenes der Wohnung des Beklagten. Die Austritte dieser Rohre liegen über dem Niveau der begehbaren Dachfläche. An die Dachfläche schließt eine Aufwölbung an, in der sich die Kaminaustritte in gleichem Niveau wie der Abschluss der Aufwölbung befinden.
Der Beklagte ist Eigentümer der unterhalb des Obergeschoßes liegenden Wohnung Top Nr 15. Die Wohnung verfügte von Anfang - wie baubehördlich vorgeschrieben - über einen Kaminanschluss.
Zwischen der EVN und der G*****, welche die Wohnhausanlage errichtet hat, besteht ein Wärmeübereinkommen, in dem sich die G***** verpflichtete, für die Wohnhausanlage ausschließlich Wärme von der EVN zu beziehen, den Wärmebedarf nicht selbst zu erzeugen und auch nicht von Dritten decken zu lassen. Dieses Wärmelieferübereinkommen ist nicht Bestandteil der Kauf- und Wohnungseigentumsverträge.
Der Beklagte hat an den Kamin einen mit Holz zu beheizenden Ofen angeschlossen, wofür ein ordnungsgemäßer Eignungsbefund des zuständigen Rauchfangkehrermeisters besteht. Er benützt den Ofen in den Monaten September bis Mai des Folgejahres, wobei die Häufigkeit der Benützung von der Witterung abhängt. Wenn der Beklagte diesen Ofen einheizt, ist die dabei entstehende Rauch- und Geruchsentwicklung auf der Terrasse und - soweit die Fenster geöffnet sind - auch in der Wohnung der Kläger zu bemerken bzw zu riechen. Insbesondere bei Tiefdruckwetter wird der Rauch auf die Terrasse und - bei geöffneten Fenstern - in die Wohnung der Kläger gedrückt.
Das Einheizen eines Ofens mit dadurch bedingter Rauch- und Geruchsentwicklung ist speziell in den Wintermonaten üblich.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, den Betrieb seines Ofens in der Wohnung Top Nr 15 im Haus ***** in ***** in der Form zu unterlassen, dass die von diesem Ofen stammenden Abgase und der Rauch auf die Terrasse und in die Wohnung der Kläger abgeleitet werden.
Die Kläger brachten dazu vor, dass der in der Wohnung des Beklagten vorhandene Notkamin zwar aufgrund der Bauordnung vorgeschrieben sei, allerdings nur im Notfall eingesetzt werden dürfe, wenn sonst keine Heizungsmöglichkeit bestehe. Für das gesamte Haus sei eine zentrale Heizanlage im Betrieb. Im Lieferübereinkommen mit der EVN sei auch ausdrücklich vereinbart, dass außer der Wärmelieferung durch die EVN sonst keine Beheizung vorgenommen werden dürfe.
Durch den Einbau eines Ofens in der Wohnung des Beklagten entstehe eine erhebliche Rauchentwicklung, die dazu führe, dass die zur Wohnung des Klägers gehörende Terasse nicht benutzt werden könne und die Fenster nicht gekippt werden können. Der Zustand sei untragbar. Durch die Verwendung des Ofens des Beklagten sei die Benützung der Wohnung der Kläger erheblich eingeschränkt. Der Beklagte dürfe wie jeder Wohnungseigentümer nur solche Maßnahmen treffen, die zu keiner Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer führen.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und wendete ein, er sei nicht Partei des Lieferübereinkommens mit der EVN. Er habe sämtliche erforderlichen Bestätigungen und Bewilligungen zur Benützung des baubehördlich genehmigten Kamins eingeholt. Er benütze den Kamin in ortsüblicher Weise.
Überdies sei er nicht passivlegitimiert, weil der Rauch aus dem Kamin austrete, der im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer, nicht aber im Wohnungseigentum des Beklagten stehe.
Ausgehend den eingangs wiedergegebenen Feststellungen wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Zunächst sei die Passivlegitimation des Beklagten zu bejahen, da er das Austreten von Rauch verursache.
Im weiteren meinte das Erstgericht, den Klägern stehe aus dem Wohnungseigentumsvertrag kein Anspruch auf Unterlassung der Beheizung des Ofens zu. Sie könnten ihr Begehren daher nur auf nachbarschaftsrechtliche Ansprüche iSd § 364 Abs 2 ABGB stützen. Diese Bestimmung gelte auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen seines ausschließlichen Benützungsrechts Störungen verursache. Ein diesbezügliches Verbot könnten die Kläger nach § 364 Abs 2 ABGB gegen den Beklagte aber nur dann durchsetzen, wenn dieser entweder eine unmittelbare Zuleitung auf die Liegenschaft vornehme oder die Beeinträchtigungen das nach ortsüblichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritt und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigten.Im weiteren meinte das Erstgericht, den Klägern stehe aus dem Wohnungseigentumsvertrag kein Anspruch auf Unterlassung der Beheizung des Ofens zu. Sie könnten ihr Begehren daher nur auf nachbarschaftsrechtliche Ansprüche iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB stützen. Diese Bestimmung gelte auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen seines ausschließlichen Benützungsrechts Störungen verursache. Ein diesbezügliches Verbot könnten die Kläger nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gegen den Beklagte aber nur dann durchsetzen, wenn dieser entweder eine unmittelbare Zuleitung auf die Liegenschaft vornehme oder die Beeinträchtigungen das nach ortsüblichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritt und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigten.
Beides sei nicht der Fall.
Eine unmittelbare Zuleitung sei nur dann gegeben, wenn eine Einwirkung der Emission gerade in Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich sei (1 Ob 92/02i). Im gegenständlichen Fall folge die Einwirkung durch den Rauch aber nicht direkt sondern nur indirekt durch den Kamin, der übrigens nach oben und nicht auf die Liegenschaft der Kläger abgeführt werde. Nur durch ungünstige Luftdruck- und eventuell Windverhältnisse werde der Rauch auf die Terasse bzw in die Wohnung der Kläger geleitet.
Weil das Einheizens eines Ofens mit der dadurch erfolgten Rauchentwicklung insbesondere in einer ländlichen Gegend ortsüblich sei, könne eine solche Emission dem beklagten nicht untersagt werden.
Einer dagegen von den Klägern erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Es teilte zunächst die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass sich die von der G***** gegenüber der EVN übernommene Verpflichtung zum Wärmebezug und Verbot der selbstständigen Wärmeerzeugung nicht auf den Beklagten erstrecken lasse. Dieser sei durch vertragliche Verbote also nicht gehindert, einen in seiner Wohnung bereits vorhandenen Kaminanschluss zu benützen. Ebensowenig sei der Beklagte vertraglich gebunden, den Kamin nur im Notfall zu verwenden. Der Anschluss eines Ofens an diesen Kamin stelle auch keinen Bauaufwand dar, der eine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedurft hätte.
Vielmehr sei der Beklagte zur ortsüblichen Benützung des Kaminanschlusses berechtigt. Beim Begriff der „Ortsüblichkeit" sei nicht nur auf die konkrete Wohnungseigentumsanlage abzustellen, in der die Wohnungen über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage beheizt würden sondern auf ein größeres Gebiet. Maßgeblich sei die nähere Umgebung, nicht notwendig die politische Gemeinde, aber auch nicht nur eine Häusergruppe oder einige Gassen sondern ein größeres Gebiet wie ein Viertel oder Quartier. Überall in Österreich sei eine Beheizung mit festen Brennstoffen üblich, weshalb die Nachbarn unter Umständen nachteilige Beeinträchtigungen durch Rauch, insbesondere bei Schlechtwetterlagen hinnehmen müssten. Selbst bei starker Beeinträchtigung könne der Einzelne nicht verpflichtet werden, diese übliche Beheizungsart einzustellen. Eine übermäßige Nutzung des Kamins, insbesondere zu außergewöhnlichen Zeiten, sei nicht erwiesen. Vielmehr finde eine Benützung des Kamins nur in den Heizperioden, somit im üblichen Ausmaß statt.
Für eine allfällige Fehlkonstruktion der Kaminausgänge habe der Beklagte nicht einzustehen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige und - über nachträglichen Antrag - dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vorliege, ob der Anschluss eines Ofens durch einen Wohnungseigentümer an einen vorhandenen Kamin ohne Vornahme baulicher Maßnahmen eine genehmigungsbedürftige Maßnahme iSd § 16 Abs 2 Z 1 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 sei.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige und - über nachträglichen Antrag - dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vorliege, ob der Anschluss eines Ofens durch einen Wohnungseigentümer an einen vorhandenen Kamin ohne Vornahme baulicher Maßnahmen eine genehmigungsbedürftige Maßnahme iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 2002 sei.
Das Berufungsgericht fügte dem hinzu, dass sich die Berufungswerber im Berufungsverfahren allerdings nicht mehr auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Maßnahme iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gestützt hätten.Das Berufungsgericht fügte dem hinzu, dass sich die Berufungswerber im Berufungsverfahren allerdings nicht mehr auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Maßnahme iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 gestützt hätten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass eine ortsübliche Benützung selbst bei erheblicher Beeinträchtigung niemals eine Imissionsabwehr rechtfertigen könne, nicht zu teilen ist. Im Ergebnis ist die Revision dennoch nicht berechtigt.
Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass ein zwischen der Errichterin der Wohnhausanlage und dem Energielieferungsunternehmen bestehender Vertrag, in dem jegliche andere Wärmeversorgung des Objekts oder eigene Wärmeerzeugung untersagt wurde, den Beklagten nicht bindet. Weiters ist vorauszuschicken, dass die Behauptungen der Kläger, der Beklagte habe einen (nur für den Fall eines Versagens der zentralen Wärmeversorgung vorgesehen) Notkamin in Betrieb genommen und gefährde durch Rauchgase ihre Gesundheit, unbewiesen geblieben sind.
Die Kläger haben sich zur Begründung ihres Unterlassungsanspruchs sowohl auf § 13 WEG, den Wohnungseigentumsvertrag als auch auf § 364 Abs 2 ABGB gestützt. Dass sie im Berufungsverfahren auf die Frage, ob der Beklagte eine Genehmigung für die Änderung erwirken hätte müssen, nicht mehr eingegangen sind, ist letztlich ohne Relevanz, weil der Anspruch auch aus dem Wohnungseigentumsvertrag abgeleitet und damit auf das WEG gestützt wird.Die Kläger haben sich zur Begründung ihres Unterlassungsanspruchs sowohl auf Paragraph 13, WEG, den Wohnungseigentumsvertrag als auch auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützt. Dass sie im Berufungsverfahren auf die Frage, ob der Beklagte eine Genehmigung für die Änderung erwirken hätte müssen, nicht mehr eingegangen sind, ist letztlich ohne Relevanz, weil der Anspruch auch aus dem Wohnungseigentumsvertrag abgeleitet und damit auf das WEG gestützt wird.
§ 13 WEG 1975 und nunmehr § 16 Abs 1 WEG 2002 ordnen die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dem jeweiligen Wohnungseigentümer zu. Das besondere gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Miteigentümern bei der Ausübung des Nutzungsrechts an den im Wohnungseigentum stehenden Teilen der Liegenschaft bewirkt die Pflicht zur Wahrung der Unversehrtheit der Substanz und des Charakters des Objekts, verlangt aber auch gegenseitige Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen der anderen und ein zumutbares Maß an wechselseitiger Toleranz (EvBl 1985/35 = MietSlg 36.612; MietSlg 37.616; RIS-Justiz RS0083024 ua). Schon von daher besteht eine (wohnungseigentums-)vertragliche Verpflichtung, übermäßige Beeinträchtigungen hintanzuhalten und die Interessen der anderen Wohnungseigentümer zu wahren. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 die Ursache für übermäßige Beeinträchtigungen sind. § 16 Abs 2 WEG 2002 handelt schließlich vom Änderungsrecht der einzelnen Wohnungseigentümer - eingeschränkt durch bestimmte Rücksichten, die ganz allgemein aus dem Wohnungseigentumsverhältnis resultieren. Daher kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine Beeinträchtigung durch eine bewilligungspflichtige Änderung verursacht wurde oder nicht. Im Übrigen teilt der erkennende Senat die Ansicht der Vorinstanzen, dass der Anschluss eines Ofens an einen vorhandenen Kamin keine „Änderung" iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 darstellt und daher keine Genehmigung der übrigen Wohnungseigentümer bedurfte. Diese Maßnahme ist derart unwesentlich, dass sie ohne weiteres vorgenommen werden durfte (vgl zum „genehmigungsfreien" Bereich: Wobl 1999, 62/37 [Call]; 5 Ob 50/02t).Paragraph 13, WEG 1975 und nunmehr Paragraph 16, Absatz eins, WEG 2002 ordnen die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dem jeweiligen Wohnungseigentümer zu. Das besondere gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Miteigentümern bei der Ausübung des Nutzungsrechts an den im Wohnungseigentum stehenden Teilen der Liegenschaft bewirkt die Pflicht zur Wahrung der Unversehrtheit der Substanz und des Charakters des Objekts, verlangt aber auch gegenseitige Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen der anderen und ein zumutbares Maß an wechselseitiger Toleranz (EvBl 1985/35 = MietSlg 36.612; MietSlg 37.616; RIS-Justiz RS0083024 ua). Schon von daher besteht eine (wohnungseigentums-)vertragliche Verpflichtung, übermäßige Beeinträchtigungen hintanzuhalten und die Interessen der anderen Wohnungseigentümer zu wahren. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Änderungen iSd Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 die Ursache für übermäßige Beeinträchtigungen sind. Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 handelt schließlich vom Änderungsrecht der einzelnen Wohnungseigentümer - eingeschränkt durch bestimmte Rücksichten, die ganz allgemein aus dem Wohnungseigentumsverhältnis resultieren. Daher kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine Beeinträchtigung durch eine bewilligungspflichtige Änderung verursacht wurde oder nicht. Im Übrigen teilt der erkennende Senat die Ansicht der Vorinstanzen, dass der Anschluss eines Ofens an einen vorhandenen Kamin keine „Änderung" iSd Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 darstellt und daher keine Genehmigung der übrigen Wohnungseigentümer bedurfte. Diese Maßnahme ist derart unwesentlich, dass sie ohne weiteres vorgenommen werden durfte vergleiche zum „genehmigungsfreien" Bereich: Wobl 1999, 62/37 [Call]; 5 Ob 50/02t).
Neben § 16 WEG kann ein Unterlassungsanspruch wegen übermäßiger Beeinträchtigung durch Immissionen zwischen Wohnungseigentümern auch auf § 364 Abs 2 ABGB gegründet werden (EvBl 1979/124; 1980/44; Spielbüchler in Rummel³ Rz 4 zu § 364 ABGB mwN). Die von einem Wohnungseigentumsobjekt ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase etc sind insoweit zu untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung einer anderen Wohnung wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.Neben Paragraph 16, WEG kann ein Unterlassungsanspruch wegen übermäßiger Beeinträchtigung durch Immissionen zwischen Wohnungseigentümern auch auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gegründet werden (EvBl 1979/124; 1980/44; Spielbüchler in Rummel³ Rz 4 zu Paragraph 364, ABGB mwN). Die von einem Wohnungseigentumsobjekt ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase etc sind insoweit zu untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung einer anderen Wohnung wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
Unter unmittelbarer Zuleitung versteht die Rechtsprechung eine vom Störer bewirkte Einrichtung, die die Emission direkt auf das Nachbargrundstück lenkt (vgl SZ 35/28; SZ 45/7; 1 Ob 92/02i ua), wovon im vorliegenden Fall, wo der vom Ofen ausgehende Rauch durch den Hauskamin und Schornstein entweicht, keine Rede sein kann.Unter unmittelbarer Zuleitung versteht die Rechtsprechung eine vom Störer bewirkte Einrichtung, die die Emission direkt auf das Nachbargrundstück lenkt vergleiche SZ 35/28; SZ 45/7; 1 Ob 92/02i ua), wovon im vorliegenden Fall, wo der vom Ofen ausgehende Rauch durch den Hauskamin und Schornstein entweicht, keine Rede sein kann.
Der Kläger trägt daher die Beweislast für das Übermaß der Beeinträchtigung (vgl Spielbüchler aaO Rz 16 zu § 364 ABGB). Der Emittent ist ja nicht von vornherein unterlassungspflichtig, sondern erst bei Überschreitung des Ortsüblichen. Insofern gleichen sich die Voraussetzungen der auf den Wohnungseigentumsvertrag iVm § 16 Abs 1 WEG 2002 gestützten Ansprüche mit jenen des § 364 Abs 2 ABGB. Nicht jede Störung, sondern nur eine erhebliche, das ortsübliche Ausmaß übersteigende und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigende Emission kann verboten werden. Eine solche Beeinträchtigung der Kläger ist aber nicht erwiesen. Nach den maßgeblichen Feststellungen ist die entstehende Rauch- und Geruchsentwicklung auf der Terrasse und - wenn die Fenster geöffnet sind - auch in der Wohnung der Kläger zu „bemerken" bzw zu „riechen". Damit ist aber weder eine wesentliche Beeinträchtigung der Benützbarkeit der Wohnung der Kläger und ihrer Terrasse noch eine Überschreitung des nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlichen Maßes erwiesen. Nur darauf kommt es für die Berechtigung eines Unterlassungsbegehrens an. Ob das Heizen mit Holz während der kühlen Jahreszeit in ganz Österreich üblich ist, ist hingegen nicht entscheidend.Der Kläger trägt daher die Beweislast für das Übermaß der Beeinträchtigung vergleiche Spielbüchler aaO Rz 16 zu Paragraph 364, ABGB). Der Emittent ist ja nicht von vornherein unterlassungspflichtig, sondern erst bei Überschreitung des Ortsüblichen. Insofern gleichen sich die Voraussetzungen der auf den Wohnungseigentumsvertrag in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, WEG 2002 gestützten Ansprüche mit jenen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. Nicht jede Störung, sondern nur eine erhebliche, das ortsübliche Ausmaß übersteigende und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigende Emission kann verboten werden. Eine solche Beeinträchtigung der Kläger ist aber nicht erwiesen. Nach den maßgeblichen Feststellungen ist die entstehende Rauch- und Geruchsentwicklung auf der Terrasse und - wenn die Fenster geöffnet sind - auch in der Wohnung der Kläger zu „bemerken" bzw zu „riechen". Damit ist aber weder eine wesentliche Beeinträchtigung der Benützbarkeit der Wohnung der Kläger und ihrer Terrasse noch eine Überschreitung des nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlichen Maßes erwiesen. Nur darauf kommt es für die Berechtigung eines Unterlassungsbegehrens an. Ob das Heizen mit Holz während der kühlen Jahreszeit in ganz Österreich üblich ist, ist hingegen nicht entscheidend.
Im Ergebnis zu Recht haben daher die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Textnummer
E76026European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00140.04F.0111.000Im RIS seit
10.02.2005Zuletzt aktualisiert am
01.03.2012