RS OGH 2006/12/20 7Ob230/06h, 7Ob221/17a

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Norm

VersVG §1a Abs2

Rechtssatz

Auch ein Versicherungsverhältnis wird in besonderem Maße von Treu und Glauben beherrscht. Nach diesen Grundsätzen muss eine Beendigung des „Sofortschutzes" (der vorläufigen Versicherungsdeckung), insbesondere des von einem Makler vertretenen Antragstellers, nicht nur bei Ablehnung des Versicherungsvertrages oder dem Zustandekommen eines Vertrages angenommen werden, sondern auch dann, wenn sich der Antragsteller (Makler) um den Versicherungsantrag nicht weiter kümmert und eine Entscheidung des Versicherers nicht urgiert, wenn dieser - wie hier - jahrelang ohne ersichtlichen Grund auf die Antragstellung nicht reagiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121646

Im RIS seit

19.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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