RS OGH 2006/12/20 9Ob136/06z, 6Ob229/07f, 10Ob110/07k, 10Ob39/08w, 3Ob102/08h, 3Ob237/08m, 7Ob88/09f

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Norm

AußStrG 2005 §6
AußStrG 2005 §22
AußStrG 2005 §62
ZPO §26

Rechtssatz

Verhängt das Rekursgericht im Außerstreitverfahren eine Ordnungsstrafe, so ist dagegen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof, unabhängig von der Höhe der Ordnungsstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, zulässig. Es besteht keine absolute Anwaltspflicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121603

Im RIS seit

19.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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