RS OGH 2006/12/20 Bkv4/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2006
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Norm

RAO §5 Abs2
RAO §30 Abs3
  1. RAO § 5 heute
  2. RAO § 5 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. RAO § 5 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  4. RAO § 5 gültig von 01.01.1991 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. RAO § 30 heute
  2. RAO § 30 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  3. RAO § 30 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. RAO § 30 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. RAO § 30 gültig von 01.06.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RAO § 30 gültig von 01.06.1999 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

Auch eine Eintragung in die vom Oberlandesgerichtspräsidenten geführte Liste der Verteidiger in Strafsachen setzt Vertrauenswürdigkeit eines derartigen Vertreters voraus, jedoch kommt eine Präjudizwirkung einer dort vorgenommenen Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit für die Eintragungsproblematik nach der Rechtsanwaltsordnung nicht in Betracht. Schon davon ausgehend, dass ein bloßer Verteidiger in Strafsachen (sieht man von Fragen des Honorars und der Haftkaution ab) in der Regel nicht mit finanziellen bzw wirtschaftlichen Transaktionen seiner Klientel befasst ist, betrifft die anwaltliche Verantwortung für fremde Rechtsanliegen ein wesentlich breiteres, in vielerlei Hinsicht auch qualitativ intensiver ausgeprägtes Spektrum von Klienteninteressen als jenes, das üblicherweise im Aktionsfeld eines Verteidigers für Strafsachen zum Tragen kommt. Die in den §§ 5 Abs 2 und 30 Abs 3 RAO geforderte Vertrauenswürdigkeit hat daher Anforderungen gerecht zu werden, die im Eintragungsverfahren für Verteidiger in Strafsachen nicht in vollem Umfang abschließend beurteilt werden.Auch eine Eintragung in die vom Oberlandesgerichtspräsidenten geführte Liste der Verteidiger in Strafsachen setzt Vertrauenswürdigkeit eines derartigen Vertreters voraus, jedoch kommt eine Präjudizwirkung einer dort vorgenommenen Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit für die Eintragungsproblematik nach der Rechtsanwaltsordnung nicht in Betracht. Schon davon ausgehend, dass ein bloßer Verteidiger in Strafsachen (sieht man von Fragen des Honorars und der Haftkaution ab) in der Regel nicht mit finanziellen bzw wirtschaftlichen Transaktionen seiner Klientel befasst ist, betrifft die anwaltliche Verantwortung für fremde Rechtsanliegen ein wesentlich breiteres, in vielerlei Hinsicht auch qualitativ intensiver ausgeprägtes Spektrum von Klienteninteressen als jenes, das üblicherweise im Aktionsfeld eines Verteidigers für Strafsachen zum Tragen kommt. Die in den Paragraphen 5, Absatz 2 und 30 Absatz 3, RAO geforderte Vertrauenswürdigkeit hat daher Anforderungen gerecht zu werden, die im Eintragungsverfahren für Verteidiger in Strafsachen nicht in vollem Umfang abschließend beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • Bkv 4/06
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 Bkv 4/06

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0122046

Dokumentnummer

JJR_20061220_OGH0002_000BKV00004_0600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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