Norm
ZPO §519 Abs1 Z1 GRechtssatz
Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des § 528 ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO nicht in Betracht.Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des Paragraph 528, ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Vgl zur älteren gegenteiligen Rsp RS0054895.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121604Im RIS seit
20.01.2007Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015