RS OGH 2006/12/21 6Ob277/06p, 10Ob47/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2006
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Norm

KSchG §28
TKG 2003 §26

Rechtssatz

Die Notwendigkeit, allgemeine Geschäftsbedingungen der Regulierungsbehörde vorzulegen (§ 26 TKG 2003), bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass die Beklagte nicht doch inhalt- oder sinngleiche Bestimmungen in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnimmt und - angesichts eines immer gegebenen Beurteilungsspielraums und der Ungewissheit, wie genau die Regulierungsbehörde die Bedingungen prüfen wird - damit auch durchkommt (so schon 4 Ob 98/04x).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 277/06p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 277/06p
  • 10 Ob 47/08x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 47/08x
    Vgl; Beisatz: Hier: Die bloß faktischen Änderungen der Klauseln erfolgten erst nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens und nur unpräjudiziell für den von der Beklagten vertretenen Rechtsstandpunkt, wonach die Klauseln ohnedies zulässig wären. Die Beklagte hat sich somit von diesen Klauseln nicht distanziert, sondern verteidigt auch im Revisionsverfahren deren inhaltliche Zulässigkeit. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121585

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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