RS OGH 2024/10/8 10ObS197/06b; 10ObS12/08z; 10ObS105/24z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2007
beobachten
merken

Rechtssatz

Von einem erheblichen (wesentlichen) Abweichen des Betreuungsbedarfs vom pauschalierten Richtwert im Hinblick auf die zur Überschreitung von Mindestwerten bestehende herrschende Rechtsprechung kann nur dann gesprochen werden, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Pauschalwert um annähernd die Hälfte des Pauschalwertes abweicht. Die in § 1 Abs 3 und 4 EinstV normierten „Richtwerte" haben gemein, dass sie auf Expertenmeinung beruhende „Durchschnittswerte" für den Regelfall darstellen, und sie sich darin unterscheiden, dass bei den Mindestwerten eine Unterschreitung (zusätzlich) ausgeschlossen ist.Von einem erheblichen (wesentlichen) Abweichen des Betreuungsbedarfs vom pauschalierten Richtwert im Hinblick auf die zur Überschreitung von Mindestwerten bestehende herrschende Rechtsprechung kann nur dann gesprochen werden, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Pauschalwert um annähernd die Hälfte des Pauschalwertes abweicht. Die in Paragraph eins, Absatz 3 und 4 EinstV normierten „Richtwerte" haben gemein, dass sie auf Expertenmeinung beruhende „Durchschnittswerte" für den Regelfall darstellen, und sie sich darin unterscheiden, dass bei den Mindestwerten eine Unterschreitung (zusätzlich) ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121676

Im RIS seit

16.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten