RS OGH 2007/1/18 6Ob256/06z

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Veröffentlicht am 18.01.2007
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Norm

ABGB §1172
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1295 IIf9

Rechtssatz

Ein Verlag haftet Käufern eines Druckwerks gegenüber für Schäden, die durch dessen inhaltliche Unrichtigkeit verursacht wurden, (nur) dann, wenn inhaltliche Richtigkeit zugesichert war - diese Zusicherung kann sich bei einer Anleitung schon aus der besonderen Art des Druckwerks und dem von beiden Vertragsteilen bei Kaufabschluss als selbstverständlich zugrunde gelegten Verwendungszweck ergeben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 256/06z
    Entscheidungstext OGH 18.01.2007 6 Ob 256/06z
    Beisatz: Hier: In concreto liegt eine derartige (konkludente) Zusicherung wegen des Hinweises, dass alle Angaben ohne Gewähr erfolgten, nicht vor. (T1); Veröff: SZ 2007/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121776

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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