Norm
ABGB §1172Rechtssatz
Aus der Verpflichtung des Verlegers zur Vervielfältigung ist zu schließen, dass der Verlag nicht befugt ist, ohne Zustimmung des Verlaggebers Änderungen am Werk vorzunehmen; ausgenommen hievon wären lediglich Berichtigungen von Schreibfehlern oder die Richtigstellung von Jahreszahlen und Paragrafenangaben und ähnliches. Desgleichen hat der Verlag dafür Sorge zu tragen, dass nicht Fehler oder Abweichungen aufgrund oder im Zuge des Vervielfältigungsverfahrens auftreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121775Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009