RS OGH 2007/1/18 6Ob256/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2007
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Norm

ABGB §1172

Rechtssatz

Aus der Verpflichtung des Verlegers zur Vervielfältigung ist zu schließen, dass der Verlag nicht befugt ist, ohne Zustimmung des Verlaggebers Änderungen am Werk vorzunehmen; ausgenommen hievon wären lediglich Berichtigungen von Schreibfehlern oder die Richtigstellung von Jahreszahlen und Paragrafenangaben und ähnliches. Desgleichen hat der Verlag dafür Sorge zu tragen, dass nicht Fehler oder Abweichungen aufgrund oder im Zuge des Vervielfältigungsverfahrens auftreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121775

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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