RS OGH 2007/1/23 11Os136/06v, 15Os32/07f (15Os33/07b), 13Os173/08b

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Veröffentlicht am 23.01.2007
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Norm

BVG pers Frh Art1 Abs2
GRBG §2 Abs1
MRK Art5 Abs1 III1

Rechtssatz

Ein durch eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung bewirkter Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit kann mit der Behauptung, die maßgebenden Bestimmungen seien verfassungswidrig, im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht angefochten werden. Verfahrensrelevant wäre allerdings der Einwand, das Gericht habe eine hafttragende Bestimmung (hier: § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO) nicht verfassungskonform ausgelegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121714

Im RIS seit

22.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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