Norm
StPO §181 Abs1Rechtssatz
Hebt der Oberste Gerichtshof aus Anlass einer erfolgreichen Grundrechtsbeschwerde mangels formal einwandfreier Begründung der Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO) den Beschluss des Oberlandesgerichtes, womit die Verhängung der Untersuchungshaft für gesetzmäßig erachtet wurde (§ 179 Abs 6 StPO), auf, steht dies einer erneuten Verhängung der Untersuchungshaft bei veränderten Verhältnissen nicht entgegen.Hebt der Oberste Gerichtshof aus Anlass einer erfolgreichen Grundrechtsbeschwerde mangels formal einwandfreier Begründung der Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) den Beschluss des Oberlandesgerichtes, womit die Verhängung der Untersuchungshaft für gesetzmäßig erachtet wurde (Paragraph 179, Absatz 6, StPO), auf, steht dies einer erneuten Verhängung der Untersuchungshaft bei veränderten Verhältnissen nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121627Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008